Rz. 345

[Autor/Stand] Gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist die Fahndung auch sachlich zuständig für die Erforschung von Steuerordnungswidrigkeiten, die aber in § 404 AO nicht angesprochen sind. Die Befugnisse der Fahndung ergeben sich hier aus § 410 Abs. 1 Nr. 9 AO, nach dem für das Bußgeldverfahren – außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG (vgl. dazu die Ausführungen zu § 409 und § 410) – "§ 404 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 über die Steuer- und Zollfahndung" entsprechend gelten. Im Bußgeldverfahren sind die Steuerfahndungsbeamten keine Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, da kein Verweis auf § 404 Satz 2 Halbs. 2 AO erfolgte. In der Praxis werden Steuerordnungswidrigkeitenverfahren regelmäßig jedoch von der StraBu geführt; die Steufa wird hierbei kaum tätig[2].

Zu den Einzelheiten der Vorgehensweise bei der Heranziehung von Verfahrensvorschriften s. die Ausführungen § 410 Rz. 28. Zur Rechtsstellung der Steufa bei der Durchführung der Ermittlungen von Ordnungswidrigkeiten s. § 410 Rz. 5, 41.

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 170.

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