Rz. 144

[Autor/Stand] Mit der Aussagefreiheit korrespondiert eine Mitwirkungsfreiheit. Der Beschuldigte hat das Recht, nicht aktiv bei der Durchführung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen mitzuwirken[2]. Er ist z.B. nicht verpflichtet, auf Aufforderung Beweisgegenstände herauszugeben und darf auch nicht zur Herausgabe gezwungen werden (s. Rz. 315). Der Beschuldigte darf nur zur Duldung des Augenscheins (z.B. bei einer Gegenüberstellung) gezwungen werden[3].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] BGH v. 9.4.1986 – 3 StR 551/85, BGHSt 34, 39 (45).
[3] Rogall in SK4, Vor § 133 StPO Rz. 73.

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