Ergänzender Hinweis: Nr. 57 ff. AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 57 ff.).

Schrifttum:

Achenbach, Verfahrenssichernde und vollstreckungssichernde Beschlagnahme im Strafprozess, NJW 1976, 1068; Bittmann, Das Beiziehen von Kontounterlagen im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, wistra 1990, 325; Dörn, Sicherstellung von Geld durch die Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren, wistra 1990, 18; Elsner, Rechtswidrige Beschlagnahme bei Antrag durch die Steuerfahndungsstelle, Stbg 1981, 61; Käbisch, Zum Vorgehen der Steufa gem. §§ 73 ff. StGB, § 111b StPO, wistra 1984, 10; Kieback/Ohm, Zulässigkeit der Beschlagnahmeanordnung und Kostenerstattungsanspruch der Kreditinstitute, WM 1986, 313; Kemper, Die Beschlagnahmefähigkeit von Daten und E-Mails, NStZ 2005, 538; Klinger, Die Zuständigkeit der StA für Maßnahmen nach § 95 StPO, wistra 1991, 17; Koch, Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen im Wirtschaftsstrafverfahren und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wistra 1985, 63; Kohlmann, Ausgewählte Fragen zum Steuerstrafrecht, WPg 1982, 70; Krekeler, Probleme der Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen, wistra 1983, 43; Misch, Die richterliche Beschlagnahmeanordnung gem. § 98 Abs. 1 StPO im Steuerstrafverfahren, DB 1977, 1970; Schäfer, Ordnungs- und Zwangsmittel statt Beschlagnahme, wistra 1985, 102; Schaefgen, Durchsuchung – Beschlagnahme – Bankgeheimnis, BB 1979, 1498; R. Schmidt, Die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot gem. § 97 II, 3, 1. Hs. StPO, 1989; Sieg, Aushändigung von Kopien beschlagnahmter Unterlagen, wistra 1984, 172; Stahl, Neue Entwicklungen und beratungspraktische Erkenntnisse aus dem Steuerstrafrecht, KÖSDI 1992, 8782; Streck, Überprüfung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, Steuerkontrolle 1984, S. 119; Wehnert, Zur Praxis der Durchsuchung und Beschlagnahme, StraFo 1996, 78.

a) Überblick

 

Rz. 306

 

Rz. 307

[Autor/Stand] Die Strafprozessordnung regelt unter dem – zu eng gefassten – Titel "Beschlagnahme" (§§ 94 ff. StPO) drei Formen der amtlichen Sicherstellung von Gegenständen:

 

Rz. 308

[Autor/Stand] Objekt der Sicherstellung sind Gegenstände, die

 

Rz. 309

[Autor/Stand] Die Sicherstellung von Beweismitteln dient dabei allein der Verfahrenssicherung durch Verhinderung von Beweisverlusten, während das Verfahren nach §§ 111b ff. StPO auf die Vollstreckungssicherung abzielt, um zum einen dem Beiseiteschaffen der einzuziehenden Gegenstände vor Vollstreckungsbeginn entgegenzutreten, zum anderen aber auch die staatlichen Ansprüche auf Einziehung von Taterträgen und Vermögensarrest sowie etwaige Ansprüche des durch die Tat Verletzten zu gewährleisten (s. Rz. 451 ff.).

 

Rz. 310

[Autor/Stand] Im Unterschied zu der Sicherstellung nach §§ 111b ff. StPO setzt die Beschlagnahme i.S.d. § 94 Abs. 2 StPO stets die Anordnung der Sicherstellung voraus, und es genügt das Vorliegen eines einfachen Anfangsverdachts gem. § 152 StPO (vgl. § 94 Abs. 1 StPO: "für die Untersuchung"[5]; vgl. demgegenüber § 111b StPO: "dringende Gründe"). Eine Sicherstellung zum Zwecke der Beweisausforschung ist jedoch unzulässig[6].

 

Rz. 311

[Autor/Stand] Es müssen bereits genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen.

b) Amtliche Inverwahrnahme

 

Rz. 312

[Autor/Stand] Die Inverwahrnahme (§ 94 Abs. 1 StPO) ist die einfachste Art der Sicherstellung. Sie bezieht sich auf alle Gegenstände, die gewahrsamlos sind oder freiwillig (vgl. § 94 Abs. 2 StPO) herausgegeben werden[9]. Zu ihr sind alle Strafverfolgungsbeamten befugt.

c) Erzwingung der Herausgabe

Ergänzender Hinweis: Nr. 146 Abs. 3 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 146).

 

Rz. 313

[Autor/Stand] Gemäß § 95 Abs. 2 StPO kann die Herausgabe der in Rede stehenden Gegenstände, die von dem Herausgabepflichtigen (§ 95 Abs. 1 StPO) nicht freiwillig vorgelegt und ausgeliefert werden, durch Verhängung der in § 70 StPO bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel erzwungen werden[11], was besonders für die Fälle Bedeutung hat, in denen zwar bekannt ist, dass sich die Gegenstände im Gewahrsam des Betroffenen befinden, sie aber von den Beamten nicht entdeckt werden können.

Die Herausgabe ist grds. nur bei solchen Personen erzwingbar, gegen die kein Ermittlungsverfahren läuft[12].

 

Rz. 314

[Autor/Stand] Von der Vorschrift des § 95 Abs. 1 StPO wird in der Praxis besonders häufig gegenüber Kreditinstituten Gebrauch gemacht.

Umstritten ist hierbei insb., ob für das sanktionsbewehrte Herausgabeverlangen (speziell bedeutsam bei der Herausgabe von Kontounterlagen durch Kreditinstitute) nur der Richter oder auch die Ermittlungsbehörden (StA/BuStra/S...

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