Rz. 73

[Autor/Stand] Die wichtigste Stütze der StA in einem allgemeinen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Polizei. Die Polizeibehörden sind der StA nicht organisatorisch unterstellt (die StA untersteht den Landesjustizbehörden, die Polizei den Innenministerien), sondern nur "funktional" zugeordnet[2]. Nach dem Gesetz werden sie i.d.R. aufgrund "Ersuchens oder Auftrags" der StA tätig (§ 161 Satz 2 StPO; s. Rz. 65 Tabelle 1 Ziff. 2b, c). Sie können aber auch selbständig "strafbare Handlungen erforschen" (§ 163 Abs. 1 StPO, sog. erster Zugriff).

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Das Gesetz unterscheidet bei den Beamten des Polizeidienstes die Ermittlungspersonen der StA (§ 152 GVG), die der direkten Weisung des StA unterstehen, und die sonstigen Polizeibeamten ohne eine derartige Pflichtenbindung. Die Eigenschaft als Ermittlungsperson der StA ist bestimmten Beamtengruppen durch übereinstimmende Länderverordnungen[4] verliehen. Kraft Gesetzes kommt sie den Beamten der Steuer- und Zollfahndung zu (§ 404 Satz 2 Halbs. 2 AO; s. Rz. 94 ff., § 404 Rz. 110 ff.), des Weiteren der FinB im Verfahren der StA (§ 402 Abs. 1 und 2 jew. i.V.m. § 399 Abs. 2 Satz 2 AO, s. § 402 Rz. 7, 9) und bei Zuständigkeitskonzentration gem. § 387 Abs. 2 AO (§ 399 Abs. 2 Satz 2 AO, s. § 399 Rz. 109 f.).

 

Rz. 75

[Autor/Stand] Von ausschlaggebender Bedeutung ist dieser Status für die strafprozessualen Befugnisse des Beamten. Allen Polizeibeamten stehen folgende Rechte zu:

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Die Ermittlungspersonen der StA sind darüber hinaus bei "Gefahr im Verzug" zu folgenden Zwangsmaßnahmen befugt:

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Zu beachten ist jedoch, dass der Zuständigkeitsbereich der Ermittlungspersonen nicht durch die Bestellung allein erweitert wird, sondern sich immer nach dem allgemeinen oder spezialpolizeilichen Hauptamt richtet, unabhängig davon, ob der Beamte auf Anordnung oder aus eigener Entschließung tätig wird[8].

Besteht der Verdacht tateinheitlich oder auch tatmehrheitlich mit Steuerstraftaten begangener Allgemeindelikte verbleibt der FinB die unselbständige Ermittlungskompetenz gem. § 402 AO, wobei nach umstr. Ansicht des BGH[9] die im Auftrag der StA tätig werdenden Beamten der Steuer- und Zollfahndung ihre Ermittlungen auch auf Allgemeindelikte erstrecken können, die in Tateinheit mit einer Steuerstraftat stehen (näher dazu und zu den Folgen für die Verjährung und den Strafklageverbrauch s. § 386 Rz. 92 ff. m.w.N. zur Gegenansicht). In diesen Fällen endet aber ihre die Befugnis, richterliche Ermittlungsmaßnahmen nach § 162 Abs. 1 StPO zu beantragen[10]. Wurden vom AG gleichwohl entsprechende Beschlüsse erlassen, sind diese mangels eines zulässigen Antrags der zuständigen Behörde rechtswidrig. Das LG Freiburg hat gleichwohl entschieden, dass aus der Unzuständigkeit der die Durchsuchung beantragenden Steuerbehörde allein nicht die Unverwertbarkeit der Beweismittel herzuleiten ist.

Ähnliche Kompetenzkonflikte ergeben sich bei der Verfolgung der Schwarzarbeit durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Zum Ganzen s. Rz. 101 ff.

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Auch die FinB kann sich bei selbständiger Führung des Ermittlungsverfahrens (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO) der Hilfe der Polizei bedienen (s. Rz. 66 Tabelle 2 Ziff. 1), z.B. wenn eine vorläufige Festnahme erfolgen soll oder Durchsuchungen vorzunehmen sind, bei denen mit Widerstand zu rechnen ist.

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sollen wegen der Querverbindungen zwischen Zollstraftaten und BTM-Delikten Polizei und Zollfahndungsämter die Ermittlungen gemeinschaftlich betreiben. Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Drogenkriminalität sind aus diesem Grund in einigen Bundesländern sog. Gemeinsame Ermittlungsgruppen Rauschgift (GER) eingerichtet worden, die aber auch Probleme bei der rechtlichen Kompetenzzuweisung aufwerfen[13].

Zu Beweisverwertung...

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