Rz. 11

[Autor/Stand] Die in § 403 AO vorgesehenen Mitwirkungs- und Informationsrechte werden der "sonst zuständigen" FinB eingeräumt. Das ist funktional die FinB im strafverfahrensrechtlichen Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO (s. § 386 Rz. 31 ff.). Das ist mithin die BuStra, die ansonsten das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren zu führen hätte (s. § 386 Rz. 38; § 387 Rz. 50, 53 ff.), das BZSt oder die Familienkasse. Die Steuer- und Zollfahndung zählt nicht dazu[2]. Konkret übt die FinB die Beteiligungsrechte aus, die sachlich und örtlichi.S.d. §§ 387 ff. AO zuständig wäre, wenn nicht die StA das Ermittlungsverfahren zu führen hätte[3].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[3] Kemper in Rolletschke/Kemper/Roth, § 403 AO Rz. 5; Ebner in Flore/Tsambikakis2, § 403 AO Rz. 4.

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