Rz. 20

[Autor/Stand] § 403 Abs. 1 Satz 3 AO räumt dem Vertreter der FinB ein Fragerecht an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige ein. Die Vorschrift enthält lediglich eine Klarstellung, da sich das Fragerecht bereits aus dem in Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Anwesenheitsrecht ergibt[2]. Die FinB erhält hierdurch die Möglichkeit der aktiven Mitwirkung.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Das Fragerecht ist umfassend, jedoch kann der jeweilige Verhandlungsführer (Polizeibeamte, StA oder Ermittlungsrichter) unsachliche Fragen oder ungeeignete Fragen zurückweisen[4]. Das sind insbesondere Fragen nach Straftaten, die außerhalb der sachlichen Kompetenz der FinB (vgl. § 369 AO, § 386 Abs. 2 AO; s. § 386 Rz. 89 ff.) liegen. Dagegen steht der FinB – im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren (§ 407 Abs. 1 Satz 1 AO) kein Äußerungsrecht zu[5].

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Die Fragen kann der Vertreter der FinB im Rahmen der Vorschriften der StPO (insbesondere §§ 136, 161a, 163a StPO; s. § 385 Rz. 195 ff.) unmittelbar selbst dem Beteiligten stellen[7]. Nur in dem – im Steuerstrafverfahren seltenen – Fall des § 241a StPO (Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren) sind die Fragen durch den ermittelnden Beamten oder Ermittlungsrichter zu stellen, wenn der Vernehmungsführer eine unmittelbare Befragung nicht gestattet.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Ebenso Tormöhlen in HHSp., § 403 AO Rz. 24; a.A. Webel in JJR9, § 403 AO Rz. 11: Fragerecht als Ergänzung des Teilnahmerechts; Kemper in Rolletschke/Kemper/Roth, § 403 AO Rz. 10 sieht darin den "Gedanken des Gleichgewichts der Kräfte".
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[5] Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 403 AO Rz. 6, der aber für die Praxis hierin keine Schwierigkeiten sieht.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[7] Tormöhlen in HHSp., § 403 AO Rz. 25; Webel in JJR9, § 403 AO Rz. 13.

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