Rz. 20
[Autor/Stand] § 403 Abs. 1 Satz 3 AO räumt dem Vertreter der FinB ein Fragerecht an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige ein. Die Vorschrift enthält lediglich eine Klarstellung, da sich das Fragerecht bereits aus dem in Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Anwesenheitsrecht ergibt[2]. Die FinB erhält hierdurch die Möglichkeit der aktiven Mitwirkung.
Rz. 21
[Autor/Stand] Das Fragerecht ist umfassend, jedoch kann der jeweilige Verhandlungsführer (Polizeibeamte, StA oder Ermittlungsrichter) unsachliche Fragen oder ungeeignete Fragen zurückweisen[4]. Das sind insbesondere Fragen nach Straftaten, die außerhalb der sachlichen Kompetenz der FinB (vgl. § 369 AO, § 386 Abs. 2 AO; s. § 386 Rz. 89 ff.) liegen. Dagegen steht der FinB – im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren (§ 407 Abs. 1 Satz 1 AO) kein Äußerungsrecht zu[5].
Rz. 22
[Autor/Stand] Die Fragen kann der Vertreter der FinB im Rahmen der Vorschriften der StPO (insbesondere §§ 136, 161a, 163a StPO; s. § 385 Rz. 195 ff.) unmittelbar selbst dem Beteiligten stellen[7]. Nur in dem – im Steuerstrafverfahren seltenen – Fall des § 241a StPO (Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren) sind die Fragen durch den ermittelnden Beamten oder Ermittlungsrichter zu stellen, wenn der Vernehmungsführer eine unmittelbare Befragung nicht gestattet.
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