Rz. 6

Das Recht der Finanzbehörde auf Teilnahme besteht nach § 403 Abs. 2 AO darüber hinaus bei allen richterlichen Ermittlungshandlungen, bei denen der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist. Dies ist bei praktisch jeder Ermittlungshandlung der Fall, da die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens ist. Das Beteiligungsrecht endet erst mit dem Beschluss über die Eröffnung der Hauptverhandlung. Von besonderer Bedeutung ist dieses Recht bei Vernehmungen durch den Richter[1], Anordnung von Untersuchungshaft, deren Aufrechterhaltung sowie der Haftprüfung[2] und bei Verhandlungen über die Anordnung und Aufrechterhaltung von Durchsuchungs-[3] und Beschlagnahmebeschlüssen.[4] Soweit das Verfahren schriftlich erfolgt, soll die Staatsanwaltschaft die Finanzbehörde einbeziehen, zumindest aber informieren, auch wenn dies nicht explizit vom Wortlaut des § 403 StPO umfasst ist. Wie bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungshandlungen hat der Vertreter der Finanzbehörde bei einer richterlichen Vernehmung das Recht, Fragen direkt an den Zeugen oder den Beschuldigten zu richten. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen ein Jugendlicher befragt wird.[5] Diese Fälle sind in der Praxis allerdings eine Ausnahme. Der Richter kann ungeeignete Fragen der Finanzbehörde in entsprechender Anwendung des § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen.[6] Ungeeignet sind Fragen insbesondere dann, wenn sie nicht in Bezug zu einer Steuerstraftat stehen. Der Vertreter der Finanzbehörde darf im Zweifel den Grund seiner Frage darlegen, um einen möglicherweise bestehenden Sachzusammenhang zu einer Steuerstraftat zu erläutern.[7] Ein Äußerungsrecht steht der Finanzbehörde dagegen, anders als in der Hauptverhandlung[8], nicht zu. Dies ist in der Praxis auch nicht erforderlich. Denn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kommt es i. d. R. auf Äußerungen zur Sache nicht an, da es in diesem Verfahrensabschnitt in erster Linie um die Ermittlung des Sachverhalts geht und nicht um dessen Bewertung oder rechtliche Einordnung. Das Fragerecht darf nicht so weit gehen, dass der Vertreter der Finanzbehörde die Ermittlungshandlung faktisch vollständig übernimmt.

 

Rz. 7

Wie bei Ermittlungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft ist die Finanzbehörde auch bei richterlichen Vernehmungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist, rechtzeitig über Ort und Zeit der beabsichtigten Maßnahme zu informieren.[9] Dies ergibt sich aus der in § 403 Abs. 2 AO geregelten sinngemäßen Anwendung von Abs. 1.

 

Rz. 8

Wie § 403 Abs. 1 AO für Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren ist § 403 Abs. 2 AO auch auf richterliche Vernehmungen im Zwischenverfahren anwendbar.[10] Dies gilt sowohl für eigene Maßnahmen des entscheidenden Richters im Zwischenverfahren[11], als auch für solche eines beauftragten Richters in entsprechender Anwendung der §§ 223ff. StPO, die ihrerseits im Zwischenverfahren grundsätzlich anwendbar sind.[12]

[5] Vgl. § 241a StPO.
[6] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 403 AO Rz. 11; vgl. Griesbaum, in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 163c StPO Rz. 15.
[7] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 26.
[10] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 20.
[11] Schneider, in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 202 StPO Rz. 8.
[12] Schneider, in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 202 StPO Rz. 4.

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