Rz. 23

[Autor/Stand] In den Fällen, in denen im Vorverfahren auf Antrag der StA richterliche Vernehmungen durchgeführt werden, ist die FinB zur Mitwirkung nach § 403 Abs. 1 AO berechtigt, wenn auch der StA die Anwesenheit gesetzlich gestattet ist (§ 403 Abs. 2 AO). Zum historisch bedingten missverständlichen Gesetzeswortlaut dieser Regelung s. Tormöhlen[2].

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Als richterliche Vernehmungen in diesem Sinne kommen vor allem Untersuchungshandlungen des Ermittlungsrichters gem. § 162 StPO (s. § 391 Rz. 40 ff.) wie Vernehmungen des Beschuldigten oder von Zeugen oder Sachverständigen gem. § 168c StPO sowie Anordnung der U-Haft und deren Aufrechterhaltung (§§ 112 ff. StPO), Beschlagnahmen und Durchsuchungen (§§ 94 ff., §§ 102 ff. StPO) in Betracht. Darüber hinaus ist die FinB zur Teilnahme bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins gem. § 168d StPO berechtigt, sowie bei sonstigen richterlichen Verhandlungen, z.B. des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts über die psychiatrische Unterbringung oder des OLG über den Verteidigerausschluss[4].

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Über Ort und Zeitpunkt der Ermittlungshandlungen ist die FinB rechtzeitig zu informieren (s. Rz. 16). Zu den wichtigsten Mitwirkungsrechten der FinB gehört in diesem Zusammenhang ihre Befugnis, Fragen an Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige zu stellen (s. Rz. 20).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Tormöhlen in HHSp., § 403 AO Rz. 18.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[4] Tormöhlen in HHSp., § 403 AO Rz. 19.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

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