Rz. 12
[Autor/Stand] Der Anwendungsbereich des § 403 AO deckt sich mit dem des § 402 AO (s. § 402 Rz. 3)[2]. Während § 402 AO die allgemeine Rechtsstellung der FinB im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und deren Mitwirkungsrechte und -pflichten umschreibt, regelt § 403 AO besondere Beteiligungsrechte der FinB. Die Vorschrift gilt nur im laufenden Ermittlungsverfahren der StA wegen einer Steuer straftat[3]. Daraus ergeben sich auch die Grenzen (s. § 387 Rz. 57 ff.). Bei einem materiellen oder prozessualen Tatzusammenhang mit Allgemeindelikten beschränkt sich daher das Anhörungs- und Fragerecht der FinB auf den Tatkomplex des Steuerdelikts.
Rz. 13
[Autor/Stand] Nach Abschluss des Verfahrens durch Strafbefehl oder Anklageerhebung ergeben sich die entsprechenden Mitwirkungsrechte nur noch aus §§ 406, 407 AO, es sei denn, im Zwischenverfahren (s. § 385 Rz. 614 ff.) führt die StA auf Ersuchen des Gerichts noch weitere Ermittlungen durch[5].
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