Rz. 12

[Autor/Stand] Der Anwendungsbereich des § 403 AO deckt sich mit dem des § 402 AO (s. § 402 Rz. 3)[2]. Während § 402 AO die allgemeine Rechtsstellung der FinB im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und deren Mitwirkungsrechte und -pflichten umschreibt, regelt § 403 AO besondere Beteiligungsrechte der FinB. Die Vorschrift gilt nur im laufenden Ermittlungsverfahren der StA wegen einer Steuer straftat[3]. Daraus ergeben sich auch die Grenzen (s. § 387 Rz. 57 ff.). Bei einem materiellen oder prozessualen Tatzusammenhang mit Allgemeindelikten beschränkt sich daher das Anhörungs- und Fragerecht der FinB auf den Tatkomplex des Steuerdelikts.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Nach Abschluss des Verfahrens durch Strafbefehl oder Anklageerhebung ergeben sich die entsprechenden Mitwirkungsrechte nur noch aus §§ 406, 407 AO, es sei denn, im Zwischenverfahren (s. § 385 Rz. 614 ff.) führt die StA auf Ersuchen des Gerichts noch weitere Ermittlungen durch[5].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[3] Tormöhlen in HHSp., § 403 AO Rz. 21; Webel in JJR9, § 403 AO Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[5] Tormöhlen in HHSp., § 403 AO Rz. 14; Tormöhlen, AO-StB 2013, 316 (319 f.); Webel in JJR9, § 403 AO Rz. 4.

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