Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift geht im Wesentlichen auf den durch die in den Jahren 1967 und 1968 in Kraft getretenen AO-Strafänderungsgesetze geschaffenen § 438 RAO zurück. § 403 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO hat seinen Ursprung im AOStrafÄndG vom 12.8.1967[2]. Der Gesetzgeber[3] verfolgte mit der neuen Vorschrift den doppelten Zweck "die steuerliche Sach- und Rechtskunde der Finanzbehörde möglichst frühzeitig in dem von einer anderen Behörde betriebenen Steuerstrafverfahren nutzbar zu machen" und durch Beteiligung der FinB eine schnellere Festsetzung der verkürzten Steuern zu ermöglichen. Eine ausdrückliche Regelung sei erforderlich, um möglichen Einwendungen des Beschuldigten gegen die Anwesenheit von Finanzbeamten von vornherein die Grundlage zu entziehen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 438 Abs. 2 RAO, der eine entsprechende Anwendung für das Schlussgehör vorsah, wurde 1974 zusammen mit dem Schlussgehör wieder außer Kraft gesetzt[5].

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 403 Abs. 3 und 4 AO gehen auf das 2. AOStrafÄndG vom 12.8.1968[7] zurück, das insoweit auf eine Verbesserung der Stellung der FinB in dem von der StA durchgeführten Ermittlungsverfahren abzielte[8]. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 387 EAO führt hierzu aus:

"Nach Absatz 4 hat die Staatsanwaltschaft die sonst zuständige Finanzbehörde zu hören, wenn sie erwägt, das Verfahren einzustellen. Dies gilt, ohne daß dies besonderer Erwähnung im Gesetz bedarf, auch für die Fälle des Absehens von der Strafverfolgung oder der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO."

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 403 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 AO wurden durch die AO 1977 neu in Kraft gesetzt.

Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 387 EAO rechtfertigt die Neufassung beider Vorschriften wie folgt[10]:

„Im Absatz 1 Satz 3 wird darüber hinaus bestimmt, daß dem Vertreter der Finanzbehörde zu gestatten ist, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. Hierfür ist nicht zuletzt die Erwägung maßgebend, daß auf der Verteidigerseite neben dem Rechtsanwalt ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mitwirken kann, dem es vor allem obliegt, die steuerlichen Aspekte des Falles vorzutragen. Dem entspricht die Mitwirkung der Finanzbehörde auf der Seite der Staatsanwaltschaft.

Nach Absatz 2 ... wird nunmehr das Beteiligungsrecht ausdrücklich eingeräumt für solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.”

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] BGBl. I 1967, 877.
[3] Vgl. BT-Drucks. V/1812, 36 zu § 428 und S. 33 zu § 422 RegE.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[5] Vgl. Tormöhlen in HHSp., § 403 AO Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[7] BGBl. I 1968, 953 = BStBl. I 1968, 1062.
[8] Vgl. Mittelsteiner/Schaumburg, AO 1977, S. 430.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[10] Vgl. Mittelsteiner/Schaumburg, AO 1977, S. 430.

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