Rz. 19

[Autor/Stand] Die Erläuterungen zum Legalitäts- und Opportunitätsprinzip und ihren Ausnahmen (s. § 397 Rz. 4; § 385 Rz. 62 ff., 559 ff.) haben aufgrund der generellen Verweisungsvorschrift des § 399 Abs. 1 AO auch für die Finanzbehörde Gültigkeit[2]. Die Finanzbehörde ist bei einem Anfangsverdacht[3], d.h. bei Vorliegen zureichender und tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens verpflichtet (§ 386 Abs. 1, § 399 Abs. 1 AO i.V.m. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO; zum Anfangsverdacht s. § 397 Rz. 5 f.).

Die Verfahrenseinleitung ist nach § 397 Abs. 2 AO unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, unter Angabe von Datum und Uhrzeit in der Ermittlungsakte zu vermerken (s. § 397 Rz. 37) und nach § 397 Abs. 3 AO dem Betroffenen spätestens mitzuteilen, wenn er aufgefordert wird, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken (s. § 397 Rz. 38 ff.).

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Im Falle der Nichtverfolgung trotz bestehenden Anfangsverdachts einer Steuerstraftat droht den zuständigen Beamten eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt[5] (§ 258a StGB; entsprechende Verfahren sind in der Praxis indes eher die Ausnahme). Bei Kenntniserlangung bzgl. einer Nichtsteuerstraftat ist ein Finanzbeamter allerdings – soweit keine gesetzliche Mitteilungspflicht bzw. -berechtigung besteht (vgl. etwa § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG oder § 108 Abs. 1 Satz 2 StPO) – im Rahmen der allgemeinen Grundsätze verpflichtet, auf das Allgemeindelikt gerichtete geeignete Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen oder die Staatsanwaltschaft entsprechend zu informieren (s. § 386 Rz. 174)[6]. Keine Pflicht zum Einschreiten besteht zudem in Fällen privater Kenntniserlangung von einer einfachen Steuerhinterziehung[7].

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Ebenso wie die Staatsanwaltschaft ist die Finanzbehörde als selbständige Ermittlungsbehörde zur Objektivität verpflichtet, d.h. sie muss sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände ermitteln[9] (vgl. § 160 Abs. 2 StPO).

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Ungeachtet der nach wie vor geäußerten Zweifel an ihrer Rechtsgültigkeit[11] orientiert sich die Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren praktischerweise an den vom BMF mittlerweile jährlich aktualisierten, aufgrund gleich lautender Erlasse in allen Bundesländern geltenden Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)[12] (AStBV (St), s. AStBV Rz. 0 ff.) als "Handlungsanweisung" (s. ausf. Vor § 385 Rz. 25 ff.).

 

Rz. 23– 39

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Vgl. Joecks in JJR8, § 399 AO Rz. 8; Tormöhlen in HHSp., § 399 AO Rz. 28; krit. Weyand, DStZ 1990, 166; s. auch Nr. 21 AStBV (St) 2022; s. AStBV Rz. 21.
[3] Vgl. hierzu auch Tormöhlen in HHSp., § 399 AO Rz. 28; Peters in MünchKomm, § 152 StPO Rz. 34 ff.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[5] Vgl. BGH v. 4.8.1983 – 4 StR 378/83, NJW 1984, 135; OLG Karlsruhe v. 9.8.1988 – 2 Ss 83/88, NStZ 1988, 503 f.; Tormöhlen in HHSp., § 399 AO Rz. 28.
[6] So zutr. auch Schneider, wistra 2004, 1.
[7] Joecks in JJR8, § 399 AO Rz. 8; Jäger in JJR8, § 397 AO Rz. 47; zum Ganzen Peters in MünchKomm, § 152 StPO Rz. 45.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[9] Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt65, § 160 StPO Rz. 14.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[11] Für Rechtswidrigkeit Hellmann, Neben-Strafverfahrensrecht, S. 157 ff.; Randt in JJR8, § 385 AO Rz. 14 ff.
[12] Zuletzt AStBV (St) 2022 v. 13.4.2022, BStBl. I 2022, 252.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

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