Rz. 19
[Autor/Stand] Die Erläuterungen zum Legalitäts- und Opportunitätsprinzip und ihren Ausnahmen (s. § 397 Rz. 4; § 385 Rz. 62 ff., 559 ff.) haben aufgrund der generellen Verweisungsvorschrift des § 399 Abs. 1 AO auch für die Finanzbehörde Gültigkeit[2]. Die Finanzbehörde ist bei einem Anfangsverdacht[3], d.h. bei Vorliegen zureichender und tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens verpflichtet (§ 386 Abs. 1, § 399 Abs. 1 AO i.V.m. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO; zum Anfangsverdacht s. § 397 Rz. 5 f.).
Die Verfahrenseinleitung ist nach § 397 Abs. 2 AO unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, unter Angabe von Datum und Uhrzeit in der Ermittlungsakte zu vermerken (s. § 397 Rz. 37) und nach § 397 Abs. 3 AO dem Betroffenen spätestens mitzuteilen, wenn er aufgefordert wird, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken (s. § 397 Rz. 38 ff.).
Rz. 20
[Autor/Stand] Im Falle der Nichtverfolgung trotz bestehenden Anfangsverdachts einer Steuerstraftat droht den zuständigen Beamten eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt[5] (§ 258a StGB; entsprechende Verfahren sind in der Praxis indes eher die Ausnahme). Bei Kenntniserlangung bzgl. einer Nichtsteuerstraftat ist ein Finanzbeamter allerdings – soweit keine gesetzliche Mitteilungspflicht bzw. -berechtigung besteht (vgl. etwa § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG oder § 108 Abs. 1 Satz 2 StPO) – im Rahmen der allgemeinen Grundsätze verpflichtet, auf das Allgemeindelikt gerichtete geeignete Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen oder die Staatsanwaltschaft entsprechend zu informieren (s. § 386 Rz. 174)[6]. Keine Pflicht zum Einschreiten besteht zudem in Fällen privater Kenntniserlangung von einer einfachen Steuerhinterziehung[7].
Rz. 21
[Autor/Stand] Ebenso wie die Staatsanwaltschaft ist die Finanzbehörde als selbständige Ermittlungsbehörde zur Objektivität verpflichtet, d.h. sie muss sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände ermitteln[9] (vgl. § 160 Abs. 2 StPO).
Rz. 22
[Autor/Stand] Ungeachtet der nach wie vor geäußerten Zweifel an ihrer Rechtsgültigkeit[11] orientiert sich die Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren praktischerweise an den vom BMF mittlerweile jährlich aktualisierten, aufgrund gleich lautender Erlasse in allen Bundesländern geltenden Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)[12] (AStBV (St), s. AStBV Rz. 0 ff.) als "Handlungsanweisung" (s. ausf. Vor § 385 Rz. 25 ff.).
Rz. 23– 39
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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