Schrifttum:

Bruns, Liechtenstein oder das Beweisverwertungsverbot, StraFo 2008, 189; Bülte, Die Strafbarkeit des Amtsträgers wegen Strafvereitelung und Steuerhinterziehung bei Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 116 I 1 AO, NStZ 2009, 57; Herzog, Die Spuren des "schmutzigen Geldes" – Finanzermittlungen vor der Verdachtsschwelle, in FS Kohlmann 2003, S. 427 ff.; Hurek, Steueraffäre Liechtenstein/Staatshehlerei? – Überlassung des Datenträgers im Einklang mit der Rechtsordnung, DRiZ 2008, 277; Junker, Liechtenstein-Steueraffäre – ist die Daten-DVD im Strafverfahren verwertbar?, StRR 2008, 129; Kölbel, Zur Verwertbarkeit privat-deliktisch beschaffter Bankdaten – Ein Kommentar zur causa "Kieber", NStZ 2008, 241; Schünemann, Die Liechtensteiner Steueraffäre als Menetekel des Rechtsstaats, NStZ 2008, 305; Sieber, Ermittlungen in Sachen Liechtenstein – Fragen und erste Antworten, NJW 2008, 881; Trüg, Steueraffäre Liechtenstein/Staatshehlerei? – Strafbarkeit des Ankaufs der Daten-DVD durch Mitarbeiter des BND!, DRiZ 2008, 276; Trüg/Habetha, Die "Liechtensteiner Steueraffäre" – Strafverfolgung durch Begehung von Straftaten?, NJW 2008, 887.

 

Rz. 174

[Autor/Stand] Mit der Offenbarungsbefugnis der FinB geht eine Verpflichtung zur Information der StA einher. Die FinB ist im Strafverfahren bereits über § 152 GVG, § 163 StPO an das Legalitätsprinzip gebunden und zur Information der StA über Nichtsteuerstraftaten verpflichtet, sofern das Steuergeheimnis und das Verwertungsverbot des § 393 AO nicht entgegenstehen[2]. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere Taten im prozessualen Sinne handelt. Randt geht davon aus, dass von der Verpflichtung aus § 152 Abs. 2 StPO, das Legalitätsprinzip zu wahren, die FinB weder eine gesetzliche Vorschrift entbindet noch diese Pflicht auf Steuerstraftaten beschränkt wird[3]. In Ausübung des Weisungsrechts haben auch sämtliche Dienstvorgesetzte das Legalitätsprinzip zu beachten und im Wege der Dienstaufsicht dessen Einhaltung sicherzustellen[4]. Diese Offenbarungsbefugnis ist unabhängig von der Frage, ob mit der Offenbarungsbefugnis des § 30 Abs. 4 AO der FinB ein Ermessen eingeräumt wird (vgl. auch Rz. 166)[5]. Ein unterstelltes Ermessen wäre auf null reduziert, da es ermessensfehlerhaft wäre, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufgedeckte Nichtsteuerstraftaten der StA nicht mitzuteilen.

Auch unter den FinB untereinander bestehen weitreichende Informationspflichten. Die Anzeigepflicht für Gerichte und Behörden gem. § 116 AO ist durch das JStG 2008[6] wesentlich erweitert worden. Sie haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem BZSt oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen FinB mitzuteilen.

 

Rz. 175

[Autor/Stand] Auch weiterhin werfen die Ankäufe von Steuer CDs in der wissenschaftlichen Diskussion erhebliche Grundsatzfragen nach der rechtsstaatlichen Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden auf (s. Schrifttum vor Rz. 174[8]). Dabei geht es um die Rechtmäßigkeit eines von BND und deutschen Steuerbehörden organisierten Ankaufs einer gestohlenen Kunden-Daten-DVD ausländischer Finanzinstitute und um deren Verwertbarkeit in Strafprozessen gegen die inkriminierten Bankkunden. Mit Recht ist hierin eine Kompetenzüberschreitung des BND zu sehen (vgl. § 1 Abs. 2 BNDG), da zwischen Geheimdienst und Strafverfolgungsbehörden das Trennungsgebot gilt. Materiell-rechtlich ist der Vorwurf der Beweismittelhehlerei noch nicht geklärt. Abgesehen davon sind die Ermittlungen deutscher Behörden in Liechtenstein völkerrechtlich bedenklich. Für Steuerhinterziehungsdelikte gilt zudem eine Übermittlungssperre für den BND (vgl. § 9 BNDG, § 20 BVerfSchG zur Ausnahme bei Staatsschutzdelikten). Auch aus § 116 AO lässt sich keine Offenbarungsbefugnis herleiten, da der BND nicht zu den dort aufgezählten Behörden zählt und es einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfte[9]. Aufgrund des aus der rechtsstaatswidrigen Erlangung resultierenden Verwertungsverbotes ist auch die Weitergabe der Daten durch die FinB an die StA nicht durch § 386 Abs. 4 Satz 1 AO gedeckt[10].

Dagegen lässt sich im sog. Rostocker Liechtenstein-Prozess[11] eine Anzeigepflicht aus § 116 AO bejahen. Im Verfahren vor dem LG Rostock[12] wegen Erpressung eines anderen Liechtensteinischen Geldinstituts mit gestohlenen Kontobelegen mutmaßlicher deutscher Steuersünder hatten die Angeklagten über ihre Verteidigung zwecks Erlangung einer Strafmilderung dem Gericht eine Tüte mit mehr als 1.600 Daten betroffener Geheimkonten übergeben, die nach Prüfung durch die StA an die FinB weitergeleitet wurden.

 

Rz. 176

[Autor/Stand] Die StA ist zudem, sofern sie selbst wegen einer Steuerstraftat ermittelt, verpflichtet, der FinB die verdachtsbezogenen Tatsachen mitzuteilen, damit das FA die Akten und Erkenntnisse des Strafverfahrens als Informationsquelle für die Nachversteuerung nutzen kann (vgl. auch Nr. 266 Abs. 1 RiStBV und § 403 Abs. 1 Satz 2)[14].

 

Rz. 177

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