1Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6[2] [Bis 31.12.2021: § 19] gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern und für Heimat[3] [Vom 27.06.2020 bis 31.12.2023: Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Innern] tritt das Bundeskanzleramt.
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