Rz. 14
[Autor/Stand] Den FinB ist aus Gründen der Sachnähe teilweise auch die Verwaltung von Prämien und Zulagen sowie von Subventionen übertragen worden. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung finden daher bei Verstößen gegen die gewährenden, nichtsteuerlichen Gesetze die für das Steuerstrafverfahren maßgeblichen Vorschriften der §§ 385–408 AO entsprechende Anwendung.
Rz. 15
[Autor/Stand] Aktuell werden in Prämien- und Wirtschaftsförderungsgesetzen folgende allgemeine Straftaten den Steuerstraftaten gleichgestellt mit der Folge der Anwendbarkeit der §§ 385–408 AO:
- die ungerechtfertigte Erlangung von Altersvorsorgezulagen, von Wohnungsbauprämien und von Arbeitnehmersparzulagen durch Taten i.S.d. § 370 AO (§ 96 Abs. 7 EStG, § 8 Abs. 2 WoPG, § 29a Abs. 2 BerlinFG, § 14 Abs. 3 VermBG) sowie der Versuch dazu;
- der Betrug (§ 263 StGB) in Bezug auf Eigenheimzulagen nach dem Eigenheimzulagengesetz (§ 15 Abs. 2 EigZulG) und auf Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz (§ 15 InvZulG 2010);
- der Subventionsbetrug (§ 264 StGB) in Bezug auf Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz (§ 15 InvZulG 2010);
- die Begünstigung einer Person, die eine der vorstehend genannten Taten begangen hat (§ 257 StGB);
- die Anstiftung (§ 26 StGB) und die Beihilfe (§ 27 StGB) zu einer der vorstehend genannten Taten.
Rz. 16
[Autor/Stand] Durch die gesetzliche Verweisung in vorstehend genannten Einzelgesetzen ist den FinB bei Verstößen der bezeichneten Art die eigenständige Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 2 AO übertragen (s. auch § 386 Rz. 24, 66 ff.)[4], d.h. sie führen das Ermittlungsverfahren im Rang der StA gem. den § 399 Abs. 1, §§ 400, 401 AO selbständig durch, soweit nicht ein Ausschlussgrund gem. § 386 Abs. 3, Abs. 4 AO eingreift[5] oder die Tat gleichzeitig andere Strafgesetze verletzt[6].
Weiterhin folgt daraus die sachliche Zuständigkeit der Steufa zur Erforschung dieser Taten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (§§ 404, 208 Abs. 1 AO). Zu diesem Zweck kann sie auch Außenprüfungen durchführen (§§ 404, 208 Abs. 1 AO).
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