Rz. 14

[Autor/Stand] Den FinB ist aus Gründen der Sachnähe teilweise auch die Verwaltung von Prämien und Zulagen sowie von Subventionen übertragen worden. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung finden daher bei Verstößen gegen die gewährenden, nichtsteuerlichen Gesetze die für das Steuerstrafverfahren maßgeblichen Vorschriften der §§ 385408 AO entsprechende Anwendung.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Aktuell werden in Prämien- und Wirtschaftsförderungsgesetzen folgende allgemeine Straftaten den Steuerstraftaten gleichgestellt mit der Folge der Anwendbarkeit der §§ 385408 AO:

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Durch die gesetzliche Verweisung in vorstehend genannten Einzelgesetzen ist den FinB bei Verstößen der bezeichneten Art die eigenständige Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 2 AO übertragen (s. auch § 386 Rz. 24, 66 ff.)[4], d.h. sie führen das Ermittlungsverfahren im Rang der StA gem. den § 399 Abs. 1, §§ 400, 401 AO selbständig durch, soweit nicht ein Ausschlussgrund gem. § 386 Abs. 3, Abs. 4 AO eingreift[5] oder die Tat gleichzeitig andere Strafgesetze verletzt[6].

Weiterhin folgt daraus die sachliche Zuständigkeit der Steufa zur Erforschung dieser Taten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (§§ 404, 208 Abs. 1 AO). Zu diesem Zweck kann sie auch Außenprüfungen durchführen (§§ 404, 208 Abs. 1 AO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[4] Vgl. Henneberg, DB 1977, 983; Göhler/Wilts, DB 1976, 1615; Dumke in Schwarz/Pahlke, § 385 AO Rz. 4.
[5] Vgl. Höllig, DB 1976, 2420.
[6] Vgl. das Schreiben des BMF v. 5.5.1977 – IV B 2 - S 1988 - 115/77 Abschn. C 4, DStR 1977, 406 Tz. 85.

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