Rz. 47
[Autor/Stand] Der bewusste Verstoß gegen die Belehrungspflicht hat im Steuerstrafverfahren ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Wenn bspw. der Prüfer wissentlich gegenüber dem Stpfl. die bereits erfolgte Einleitung verschwiegen hat oder wenn ein Prüfer trotz konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat die Prüfung unbeirrt fortsetzt, um die nötigen Beweise vorsorglich zu sichern, liegt ein Verstoß gegen § 136a StPO (verbotene Vernehmungsmethode: hier Täuschung) vor, der ein zwingendes Verwertungsverbot gem. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO nach sich zieht (s. auch Nr. 49, 149, 150 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 49, 149 f.)[2].
Gleiches gilt, wenn der Stpfl. z.B. Angaben aufgrund einer (wegen § 393 Abs. 1 Satz 2, 3 AO unzulässigen) Anwendung steuerlicher Zwangsmittel[3] oder aufgrund rechtswidriger Abhörmaßnahmen (Telefonüberwachung und Lauschangriff) gemacht hat[4].
Rz. 48
[Autor/Stand] Umstritten ist jedoch, ob dies auch für den Fall gilt, dass das FA bei einer verweigerten Mitwirkung eine nachteilige Schätzung in Aussicht stellt. Das Zwangsmittelverbot darf nicht durch "Strafzuschätzungen" im Besteuerungsverfahren umgangen werden (s. § 393 Rz. 36)[6]. Wehrt sich der Stpfl. gegen die Schätzung mit entsprechendem Sachvortrag, so unterliegen die Erkenntnisse einem Verwertungsverbot[7].
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