a) Mitwirkungspflichten

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Im Besteuerungsverfahren haben die Finanzbehörden (i.S.d. § 6 AO) die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§ 85 AO). Nach § 88 AO hat die FinB den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Im Rahmen der Ermittlungstätigkeit sind sowohl dem Stpfl. wie auch dritten Personen umfassende Mitwirkungspflichten auferlegt, denen diese insb. dadurch nachkommen, dass sie "die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben" (§ 90 Abs. 1 AO).

Zu den Mitwirkungspflichten gehören u.a. die Auskunftspflicht nach § 93 AO, die Pflicht zur Versicherung an Eides statt (§ 95 AO), die Pflicht zur Vorlage von Urkunden (§ 97 AO), das Dulden des Betretens von Grundstücken und Räumen nach § 210 AO, die Pflicht zur Vorlage von Wertsachen nach § 100 AO, die Mitwirkungspflicht bei Personenstands- und Betriebsaufnahmen nach § 135 AO, die Anzeigepflicht bei steuerlicher Erfassung nach §§ 137139 AO, die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten gem. §§ 140 ff. AO, die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen (§§ 149 ff. AO; § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG, § 14a GewStG), die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 AO, die Mitwirkungspflicht bei Außenprüfungen nach § 200 AO sowie die Mitwirkungspflicht bei der Steueraufsicht nach § 211 AO.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Die Mitwirkungspflicht des Stpfl. erstreckt sich auch auf Einkünfte aus strafbarem Verhalten, da auch sie der Besteuerung unterliegen. Nach § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot, d.h. u.a. gegen Strafgesetze wie z.B. §§ 259, 261, 299 oder 331 ff. StGB verstößt. Straftäter, wie Hehler, Schmiergeldempfänger, Geldwäscher und Betrüger, müssen deshalb auch die Einkünfte aus diesen strafbaren Handlungen offenbaren, wobei § 393 Abs. 2 AO vor einer strafrechtlichen Verfolgung schützen soll (s. Rz. 48)[3].

b) Erzwingung der Mitwirkung

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Kommt der Stpfl. seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, können Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO gegen ihn festgesetzt werden (s. dazu Rz. 61 ff.). Die Zwangsmittel müssen vorher schriftlich oder – bei bestehender Vereitelungsgefahr – mündlich angedroht werden (§ 332 AO). Kommt der Auskunftspflichtige trotz Androhung seiner Verpflichtung nicht nach, setzt die FinB gem. § 333 AO das Zwangsmittel fest.

c) Schätzung

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Darüber hinaus kann die FinB – wahlweise – die Verletzung der Mitwirkungspflichten auch zum Anlass nehmen, die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung (§§ 162, 88, 90 AO) zu ermitteln. Von dieser Möglichkeit darf die FinB nur insoweit Gebrauch machen, wie sich die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen lassen[6]. Bei der Schätzung hat die FinB alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Dies kann sich im Ergebnis auch zum Nachteil des Stpfl. auswirken, wenn z.B. bei Anwendung der steuerlichen Schätzmethoden bis an die Obergrenze gegangen wird. Dabei darf allerdings nicht bewusst zu hoch geschätzt werden, um den Stpfl. zu "strafen" (vgl. nachst. Rz. 67 ff. m.w.N.).

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Für das Steuerstrafverfahren können Schätzungen allerdings nicht ohne weiteres übernommen werden. Zulässig sind dort nur Schätzungen, die den Beweisgrundsätzen der StPO entsprechen. Der Tatrichter muss selbst schätzen und u.U. Korrekturen und Sicherheitsabschläge vornehmen (s. § 370 Rz. 486 ff. m.w.N.)[8].

d) Auskunftsverweigerungsrechte

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Weigerungsrechte der Beteiligten selbst gibt es im Besteuerungsverfahren grds. nicht. Auch "andere Personen" sind an sich nicht zur Verweigerung der Mitwirkung berechtigt. Nur ausnahmsweise besteht ein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Die Angehörigen (§ 15 AO) des Stpfl. können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen anderen zu erfüllen haben (§ 101 Abs. 1 AO). Sie sind über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren (§ 101 Abs. 1 Satz 2 AO). Zur Verweigerung der Auskunft sind weiterhin berechtigt alle Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Nach § 102 AO zählen dazu u.a. Verteidiger, Rechtsanwälte und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte).

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Dritte, die nicht selbst Beteiligte des Besteuerungsverfahrens sind, können die Auskunft auf einzelne Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der strafrechtlichen oder der...

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