Rz. 301

[Autor/Stand] Besondere Probleme können sich ergeben, wenn gegen den Verteidiger strafprozessuale Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden. Sie haben i.d.R. negative Auswirkungen auf die Verteidigung und damit auch für den Mandanten. Die näheren Einzelheiten hierzu sind bei § 385 Rz. 232 ff. (allgemein), § 385 Rz. 1000 ff. (beim Verteidiger) und § 399 Rz. 122 ff. (mit Handlungsempfehlungen) dargestellt. Deshalb soll an dieser Stelle ein kurzer Überblick genügen.

 

Rz. 302

[Autor/Stand] Auch gegen einen Verteidiger sind allgemeine strafprozessuale Zwangsmaßnahmen denkbar bzw. möglich, die Möglichkeiten sind aber mit Blick auf seine besondere Stellung begrenzt. Grundsätzlich unzulässig ist eine Beschränkung des Verkehrsrechts zwischen Verteidiger und Beschuldigtem (§ 148 StPO, s. näher Rz. 356 ff.) sowie die Erzwingung einer Zeugenaussage nach § 70 StPO, soweit der Verteidiger der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegt, vom Beschuldigten hiervon nicht entbunden ist und somit ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO eingreift (s. hierzu Rz. 506). Bei jeglichen – nicht nur zielgerichteten[3] – Ermittlungsmaßnahmen, die einen Verteidiger, Rechtsanwalt, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und ähnliche zeugnisverweigerungsberechtigte Personen betrifft, ist stets ein etwaiger ergänzender Schutz durch § 160a StPO zu prüfen.

 

Rz. 303– 305

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[3] Griesbaum in KK8, § 160a StPO Rz. 11.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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