Rz. 506

[Autor/Stand] Aufgrund seiner Rechtsstellung als Beistand des Beschuldigten ist der Verteidiger unter der Strafdrohung des § 203 StGB zur Verschwiegenheit über alle ihm in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen und vom Beschuldigten mitgeteilten Informationen verpflichtet. Gleiches gilt für den bereits im Besteuerungsverfahren als steuerlicher Berater tätig gewordenen Berufsangehörigen oder Rechtsanwalt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Zu den Einzelheiten des Zeugnisverweigerungsrechts des Verteidigers nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO, das gem. § 46 Abs. 1 OWiG auch für das Bußgeldverfahren gilt, vgl. näher die Darstellung bei § 385 Rz. 222. Eine Zeugenaussage des Verteidigers kommt also nur bei einer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht in Betracht (§ 53 Abs. 2 StPO), die aber wohl nur ausnahmsweise bei einer anders nicht möglichen Sachverhaltsaufklärung im Interesse und zugunsten des Beschuldigten dienlich erscheinen wird;[2] soweit der BGH[3] die These vertritt, es gebe einen "Kernbereich der Verteidigung" hinsichtlich dessen eine – auch auf Antrag des Angeklagten – Beweiserhebung schlechthin ausgeschlossen sei, ist dem entgegenzutreten.[4] Zur Zeugenstellung des Verteidigers s. Rz. 246 ff., 746 f.

 

Rz. 507– 510

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[2] So auch Glashoff/Rohls, StB 1980, 75 (78).
[4] Trüg/Habetha in MünchKomm/StPO, § 244 StPO Rz. 203.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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