Rz. 226

[Autor/Stand] Gemäß § 146a Abs. 2 StPO sind Verteidigerhandlungen, die vor der förmlichen Zurückweisung erfolgten, unabhängig vom materiellen Verstoß gegen §§ 137, 146 StPO weiterhin gültig, so dass der Zurückweisungsbeschluss ausschließlich ex nunc wirkt. Er erfasst gem. § 138a Abs. 4 StPO auch weitere Verfahren, so dass der ausgeschlossene Verteidiger den Beschuldigten auch in einem anderen Verfahren (z.B. Bußgeld-, ehren- und berufsgerichtlichen Verfahren) nicht verteidigen und den Inhaftierten nicht in sonstigen Angelegenheiten besuchen kann (wichtig für Berufsangehörige, die den Mandanten weiterhin steuerlich beraten). Er kann in demselben Verfahren auch andere Beschuldigte nicht verteidigen (§ 138a Abs. 5 StPO). Der zurückgewiesene Verteidiger soll auch nicht als Unterbevollmächtigter eines Verteidigers oder als bloßer Vertreter des Beschuldigten auftreten dürfen.[2]

 

Rz. 227

[Autor/Stand] Dem Beschuldigten, dessen Verteidiger ausgeschlossen worden ist, ist nach § 140 Abs. 1 Nr. 8 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Zur Frage, ob dies auch ein steuerlicher Berater sein kann, s. Rz. 54, 222.

 

Rz. 228

[Autor/Stand] Probleme können sich ergeben, wenn bei einer gemeinschaftlichen Verteidigung im Steuerstrafverfahren nach § 392 Abs. 1 Halbs. 2 AO einer der beiden Verteidiger ausgeschlossen wird.

 

Rz. 229

[Autor/Stand] Hier kann der Angeklagte nicht darauf verwiesen werden, er sei durch den Rechtsanwalt allein ausreichend verteidigt. In § 392 AO ist das Recht des Beschuldigten, einen steuerrechtlich vorgebildeten Verteidiger hinzuzuziehen, anerkannt. Der mitverteidigende Rechtsanwalt ist regelmäßig auf eine Verteidigung in steuerrechtlicher Hinsicht nicht vorbereitet. Der Beschuldigte muss deshalb einen anderen Berufsangehörigen mit der Verteidigung beauftragen können. Diesem ist Gelegenheit zu geben, sich in die Sache einzuarbeiten. Bei umfangreichen Strafsachen ist die Hauptverhandlung auszusetzen, bis der neue Verteidiger sich eingearbeitet hat.[6]

 

Rz. 230

[Autor/Stand] Wird der mitverteidigende Rechtsanwalt etc. ausgeschlossen, ist auch der Steuerberater etc. an einer Weiterführung der Verteidigung gehindert, solange nicht ein Fall der Alleinverteidigung vorliegt (s. Rz. 66 ff.) oder der Beschuldigte nicht einen anderen Rechtsanwalt etc. gewählt hat oder nach § 140 Abs. 1 Nr. 8, § 141 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist (s. Rz. 31 ff.).

 

Rz. 231– 235

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[2] Wohlers in SK5, § 138a StPO Rz. 25; Willnow in KK8, § 138a StPO Rz. 5; Reichling in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, § 392 AO Rz. 51.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[6] Ebenso RG, JW 1926, 1218 bei einer Aufgabenteilung nach § 227 StPO; Kohlmann, StKRep. 1976, 303; vgl. auch BGH v. 8.1.1988 – 2 StR 449/87, StV 1989, 89.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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