Rz. 156
[Autor/Stand] Die Fälle, in denen ein Verteidiger von der Verteidigung eines Beschuldigten ausgeschlossen ist, sind abschließend in den §§ 138a ff., § 146a i.V.m. § 137 Abs. 1 Satz 2 und § 146 StPO geregelt. Die StPO unterscheidet hierbei zwischen dem gesetzlichen Verteidigerausschluss wegen Überschreitung der zulässigen Anzahl der Verteidiger (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) und dem Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) sowie der gerichtlichen Verteidigerausschließung wegen schwerwiegendem verfahrenswidrigen Verhalten des Verteidigers (§ 138a StPO). Gleichwohl bewirkt das Vorliegen dieser Ausschlussgründe noch nicht von vornherein die Nichtigkeit des Mandatsverhältnisses und aller bereits vorgenommenen Verfahrenshandlungen (vgl. ferner § 146a Abs. 2 StPO).[2] Insoweit bedarf es vielmehr der förmlichen Zurückweisung bei Vorliegen der gesetzlichen Ausschlussgründe (§ 146a StPO) bzw. der gerichtlichen Ausschließung aufgrund des Verteidigerverhaltens (§§ 138c und 138d StPO). Die Regelungen erfassen auch den Pflicht- und Verteidiger aufgrund Genehmigung (§ 138 Abs. 2 StPO), jedoch kann nach nicht unproblematischer Auffassung insoweit statt der Ausschließung ein Widerruf der Bestellung gem. § 143 StPO bzw. Rücknahme der Genehmigung erfolgen.[3]
Rz. 157
[Autor/Stand] Die gem. § 385 Abs. 1 AO auch für das Steuerstrafverfahren geltenden Vorschriften über den Verteidigerausschluss gelten gem. § 410 Abs. 1 AO, § 46 Abs. 1 OWiG auch im Steuerbußgeldverfahren.
Rz. 158– 160
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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