a) Selbständiges Ermittlungsverfahren der FinB

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe können gem. § 392 Abs. 1 Satz 1 AO ohne Genehmigung oder Zulassung durch FinB, StA oder Gericht allein auftreten, soweit die FinB das Strafverfahren selbständig (§ 386 Abs. 2, § 406 AO) durchführt.

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Die Befugnis zur Alleinverteidigung durch Berufsangehörige besteht danach im selbständigen Ermittlungsverfahren der FinB nach § 386 Abs. 2 AO, wenn die Tat

Zur (Mit-)Verteidigungsbefugnis bei sog. Zusammenhangstaten (Steuer- und Allgemeindelikte als prozessuale Tat), bei denen das Ermittlungsverfahren von der StA geführt wird, s. Rz. 94 ff.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Sollte eine Kompetenzüberschreitung der FinB zur selbständigen Führung der Ermittlungen vorliegen (s. dazu auch § 386 Rz. 181 ff.), darf dies aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereichen. Soweit es für ihn günstiger ist, gilt er daher als nicht ordnungsgemäß verteidigt.[4]

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Die Befugnis zur Alleinverteidigung durch steuerliche Berater beginnt, sobald die FinB das Verfahren i.S.v. § 397 Abs. 1 AO einleitet oder eine solche Einleitung befürchtet wird (s. § 397 Rz. 17 ff.).[6] Sie endet, sobald die Strafverfolgungskompetenz von der FinB auf die StA übergegangen ist, also wenn

  • der Steuerstrafvorwurf entfällt (z.B. Einstellung gem. § 170 Abs. 2, § 154 oder § 154a StPO) und nur noch wegen einer Begleittat (s. Rz. 67) ermittelt wird,[7]
  • die FinB nach Abschluss der Ermittlungen die Akten der StA zwecks weiterer Veranlassung vorgelegt hat (§ 400 Halbs. 2 AO),
  • wegen der Tat ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl erlassen worden ist (§ 386 Abs. 3 AO) oder
  • die FinB die Strafsache noch während der Ermittlungen an die StA abgegeben oder die Letztere die Sache an sich gezogen hat (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO). Die Befugnis zur Alleinverteidigung lebt hier wieder auf, wenn die Sache an die FinB nach § 386 Abs. 4 Satz 2 AO zurückgegeben wird. Ein solcher Fall der Übertragung an die StA kann auch bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wirksamkeit einer Selbstanzeige eintreten;[8],.

Ab diesem Zeitpunkt können die Steuerberater etc. die Verteidigung nur noch in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder (Fach-)Hochschullehrer (s. Rz. 91 ff.) oder qua richterlicher Genehmigung (Rz. 81 ff.) fortführen.

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Die dargestellten Regeln gelten gem. § 410 Abs. 1 StPO entsprechend für das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren. Abgesehen von Verfahren gegen Unternehmen gem. § 30 OWiG[10] (§ 377 Rz. 109 ff.) wird insoweit i.d.R. mangels Evokation (§ 386 Abs. 4 Satz 1, § 410 AO) allein die FinB zuständig sein (§§ 386, 410 AO). Anders als beim Einspruch gegen einen Strafbefehl (Rz. 72) kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid unstreitig durch den Steuerberater erfolgen, denn der Bußgeldbescheid wird von der FinB erlassen. Das Recht zur Alleinverteidigung endet mit der Beantragung bzw. Anordnung der Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. § 69 OWiG, § 410 AO).

b) Strafbefehlsverfahren (§ 400 AO) und Beantragung strafrechtlicher Nebenfolgen (§ 401 AO)

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Darüber hinaus ist der Steuerberater etc. gem. § 392 Abs. 1 Halbs. 1 AO im nachfolgend dargelegten Umfang zur Alleinverteidigung befugt:

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Steuerberater etc. im Strafbefehls...

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