Rz. 181

[Autor/Stand] Eingriffe in den Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Ermittlungsbehörde sind unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob diese von der StA oder von der FinB vorgenommen wurden.

 

Rz. 182

[Autor/Stand] Kompetenzüberschreitungen der StA sind nicht denkbar, da sie das originäre Ermittlungsmonopol besitzt; vgl. § 152 Abs. 2, §§ 160, 161 StPO (s. Rz. 23)[3]. Die StA kann ohne Einvernehmen mit der FinB die Sache mangels genügenden Anlasses zur Erhebung einer Anklage (§ 170 Abs. 2 StPO) oder wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1, § 153a StPO, § 398 AO) einstellen.

Zur Erhebung der Anklage ist ohnehin nur die StA befugt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die FinB das Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Hier hat die FinB bei Strafsachen, die sich nicht zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren eignen, die Akten der StA vorzulegen, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 400 AO). Doch auch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls kann die StA – selbst in den Fällen, in denen an sich die FinB dazu berufen ist – nicht als unzuständige Behörde stellen. Vielmehr macht die StA durch Stellung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls von der Möglichkeit des Ansichziehens (vgl. § 386 Abs. 4 Satz 2 AO) Gebrauch.

Wohl aber kann eine Missachtung der Rechte der FinB oder ein Ermessensmissbrauch beim Ansichziehen einer Steuerstrafsache gem. § 386 Abs. 4 Satz 1 AO gegeben sein (z.B. generelle Übernahme von ihr bekannt gewordenen Taten, s. Rz. 135 und 146)[4].

[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[3] Tormöhlen in HHSp., § 386 AO Rz. 84 f.
[4] Vgl. auch Tormöhlen in HHSp., § 386 AO Rz. 85; Randt in JJR8, § 386 AO Rz. 43; Bilsdorfer, BB 1983, 2113.

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