Rz. 17

[Autor/Stand] Wie sich bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt, ist der Begriff der "Maßnahme" in der Legaldefinition des § 397 Abs. 1 AO denkbar weit gefasst und damit unbestimmt (zu den Einschränkungen s. Rz. 18). Der Begriff findet sich auch in zahlreichen anderen Vorschriften (vgl. §§ 50, 62 OWiG; §§ 23 ff. EGGVG; § 35 VwVfG). Während die Verwendung derartiger Begriffe im Hinblick auf die Stellung des Bürgers sonst in der Rechtsordnung nicht unbedenklich ist, erweist sie sich bei § 397 AO gerade als Vorteil.

Es gibt kein Tätigwerden der in § 397 Abs. 1 AO genannten Behörden, das sich nicht unter den Maßnahme-Begriff subsumieren lässt. Damit wird der möglicherweise vonseiten der Behörde erhobene Einwand, es habe sich gar nicht oder noch nicht um eine Maßnahme im Sinne der Vorschrift gehandelt, von vornherein ausgeschlossen, bspw., wenn die Behörden behauptet, die Ermittlungen erfolgten im gewöhnlichen Besteuerungsverfahren, an dem der Stpfl. mitzuwirken habe, da noch keine auf Einleitung eines Strafverfahrens gerichtete Maßnahme erfolgt sei.

 

Rz. 17.1

[Autor/Stand] Der Maßnahme-Begriff stellt sich als Oberbegriff für alles das dar, was die Behörden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegen den Bürger unternehmen können. Der Begriff ist nicht beschränkt auf Verwaltungsakte (vgl. § 35 VwVfG). Auch rein tatsächliche Vorgänge fallen darunter, soweit sie zumindest auf einem Willensentschluss beruhen (s. aber Rz. 19)[3]. Rechtlich sind sie als Prozesshandlungen zu qualifizieren.

Eine bestimmte Form ist nicht erforderlich. Es ist unerheblich, ob die Maßnahme schriftlich oder mündlich vorgenommen wird. Selbst konkludentes Verhalten kann im Einzelfall ausreichen, um das Vorliegen einer verfahrenseinleitenden Maßnahme anzunehmen. Auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme (s. Rz. 20) kommt es ebenso wenig wie auf die Aktenkundigkeit (§ 397 Abs. 2 AO) oder die Mitteilung (§ 397 Abs. 3 AO) an[4].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[4] Rolletschke in Rolletschke/Kemper, § 397 AO Rz. 9; Nikolaus in Schwarz/Pahlke, § 397 AO Rz. 4.

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