Rz. 15

[Autor/Stand] Zuständig für die Einleitung des Strafverfahrens sind die in § 386 Abs. 1 Satz 2 AO bezeichneten Behörden: das HZA (§ 12 Abs. 2 FVG), das FA, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse[2] (s. dazu § 386 Rz. 7 f.).

Den HZÄ steht die Einleitungskompetenz vor allem bei Zoll- und Verbrauchsteuerdelikten sowie der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze zu (§ 12 Abs. 2 FVG); in den übrigen Fällen von Steuerstraftaten sind die Finanzämter zuständig (§ 17 Abs. 2 FVG).

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zur Mitwirkung an den von den Landes-FinB durchgeführten Außenprüfungen berechtigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 FVG). Es kann im Auftrag des zuständigen FA durch seine Bundesbetriebsprüfer Außenprüfungen durchführen, insb. bei Auslandsbeziehungen und bei Prüfungen, die sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstrecken (§ 19 Abs. 3 FVG). Hinzugekommen ist die Regelung des § 208a AO (Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern), wonach das BZSt nunmehr auch über Ermittlungsbefugnisse verfügt, was die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle betrifft.

Seit 1996 zählen die Familienkassen[3] als Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (frühere Bundesanstalt für Arbeit) zu den FinB i.S.d. § 6 AO und sind zuständig für die Verfolgung von Steuerstraftaten im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld als Steuervergütung (vgl. § 370 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 AO)[4].

Für die Einleitung des Strafverfahrens nicht (mehr) zuständig sind die Oberfinanzdirektionen und ihre Bediensteten (anders noch nach § 410 Abs. 4 RAO in seiner ursprünglichen Fassung[5]) sowie die Finanzministerien des Bundes und der Länder. Ihnen stehen lediglich eingeschränkte Weisungsbefugnisse zu (s. § 386 Rz. 7).

Ebenfalls keine FinB sind die Zollfahndungsämter (trotz § 1 Nr. 4 FVG) und Steuerfahndungsstellen. Deren Beamten steht die Kompetenz zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens aber entweder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Festsetzungs-FA als FinB i.S.d. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO oder jedenfalls wegen ihrer Stellung als Ermittlungspersonen der StA zu (§ 404 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 AO; s. Rz. 16).

 

Rz. 15.1

[Autor/Stand] Als Amtsträger beim FA sind zur Einleitung zunächst alle zur Vertretung nach außen berechtigten Bediensteten und die mit der Sache befassten Personen, die in ihrem Aufgabenbereich selbständig für das FA handeln können, befugt, d.h. insb. der Vorsteher, dessen ständiger Vertreter und die Sachgebietsleiter[7]. Ausgehend von dem Schutzzweck des § 397 Abs. 1 AO und dem der Regelung zugrunde liegenden objektivierten Ansatz (s. Rz. 1 und 8) können auch Handlungen sonstiger Bediensteter (z.B. Sachbearbeiter) verfahrenseinleitende Wirkungen entfalten[8], da es grundsätzlich nicht auf die Berechtigung der Amtshandlung im Innenverhältnis, sondern auf die Zielrichtung der getroffenen Maßnahme ankommt.

Somit sind vor allem auch Außenprüfer (Betriebsprüfer, Lohnsteueraußenprüfer, Umsatzsteuersonderprüfer) zur Verfahrenseinleitung befugt[9]; ebenso die in Sonderbetriebsprüfungsstellen oder Finanzämtern für Großbetriebs- und Konzernprüfung organisierten Großbetriebsprüfer oder Konzernprüfer[10].

Die an Außenprüfungen mitwirkenden Bundesbetriebsprüfer (vgl. § 22 Abs. 1 BpO 2000) sind als Angehörige des BZSt einleitungsbefugt[11].

 

Rz. 15.2

[Autor/Stand] Das Steuerstrafverfahren wird i.d.R. von zentralen Straf- und Bußgeldsachenstellen (StraBu bzw. BuStra) bzw. den Strafsachenstellen der Familienkassen[13] eingeleitet. Gemäß § 387 Abs. 2 Satz 1 AO kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von den die Steuer verwaltenden Behörden auf die BuStra eines zentral für mehrere Behörden zuständigen FA übertragen werden.

Die BuStra soll (vor allem zur Wahrung der strafprozessualen Rechte des betroffenen Stpfl.) frühzeitig über die steuerstrafrechtliche Relevanz der bisherigen Prüfungsergebnisse entscheiden. Sichergestellt werden soll dies durch die Unterrichtungspflicht gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 BpO 2000, wenn der Betriebsprüfer bei einem entsprechenden Tatverdacht die Prüfung unterbrechen und umgehend die BuStra oder die Steuerfahndungsstelle unterrichten muss (s. auch Nr. 12, 13, 123 Abs. 5, Nr. 131 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 12 f., 123, 131). Die Einschaltung der BuStra muss gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 BpO 2000 sogar erfolgen, wenn nur die "Möglichkeit" eines Tatverdachts im Raum steht.

Wegen der Zuständigkeitskonzentration nach § 387 Abs. 2 AO und der frühzeitigen Unterrichtung der BuStra kommen eigene strafprozessuale Zwangsmaßnahmen der Prüfungsbeamten selten vor. Den an sich zuständigen Finanzämtern verbleibt dennoch stets die Notkompetenz, unaufschiebbare Anordnungen zu treffen (§ 399 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO; entsprechend dem der Polizei zustehenden Recht des ersten Zugriffs, § 163 StPO)[14]. Einem vorschnellen strafprozessualen Handeln steht allerdings die Rspr. des BVerfG[15] zum richterlichen Regelvorbehalt entgegen (s. § 385 Rz. 269 f.). Der Anwendungsbereich bleibt daher ...

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