Rz. 16

[Autor/Stand] Auch die Polizei, die StA und ihre Ermittlungspersonen (vgl. § 152 GVG) sowie der Strafrichter sind berechtigt, die Einleitung des Steuerstrafverfahrens vorzunehmen[2]. In der Praxis kommt dies eher selten vor. Aufgrund der eigenen Erkenntnisquellen (s. Rz. 12 ff.) und Kompetenzen erfolgt die Einleitung i.d.R. durch die BuStra oder die Steuerfahndungsstelle der FinB. Die Steufa ist zwar keine FinB; ihre Beamten sind aber als Ermittlungspersonen der StA (§ 404 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 AO) einleitungsbefugt.

Strafrichter ist jeder in Strafsachen tätige Richter, vor allem der Ermittlungsrichter (§ 162 StPO) oder der als Notstaatsanwalt handelnde Richter (§ 165 StPO)[3]. Richter der Finanz- oder Zivilgerichtsbarkeit sind nicht einleitungsbefugt. Soweit diese den Verdacht einer Steuerstraftat hegen und die Akten oder Aktenteile an die StA übersenden, handelt es sich um eine Mitteilung nach § 116 AO (s. Rz. 13).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[2] Quedenfeld in Flore/Tsambikakis2, § 397 AO Rz. 18 ff.

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