Rz. 13

[Autor/Stand] Die Steuerstrafverfolgungsorgane können auch durch amtliche Mitteilungen anderer Behörden (s. § 385 Rz. 131) vom Verdacht strafbarer Handlungen Kenntnis erhalten. Es handelt sich dann insb. bei einer Mitteilung nach § 116 AO um eine besondere Spielart einer Strafanzeige. Aber auch aufgrund zunächst routinemäßiger Mitteilungen, um die gesetzmäßige Besteuerung überprüfen zu können, kann sich ein Strafverfahren entwickeln.

Im Steuerstrafverfahrensrecht spielt insofern die Mitteilungspflicht gem. § 116 Abs. 1 AO[2] eine wesentliche Rolle[3]. Danach haben Gerichte und Behörden Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die "auf eine Steuerstraftat schließen lassen", dem BZSt oder den für Steuerstrafverfahren zuständigen FinB mitzuteilen. Zu den meldepflichtigen Stellen zählen Gemeindebehörden, Ausländerbehörden, Träger der Sozialversicherung (vgl. auch § 93a AO) sowie Zivil-, Finanz-, Verwaltungs-, Arbeits- oder Sozialgerichte (vgl. § 149 ZPO i.V.m. § 155 FGO, § 173 VwGO oder § 202 SGG) und Strafverfolgungsbehörden (StA und Polizei).

 

Beispiel

In einem Arbeitsgerichtsverfahren klagt der Arbeitnehmer ausstehenden Lohn ein. Er begehrt dabei einen wesentlich höheren Lohn als bisher versteuert.

Hier besteht der Verdacht, dass Schwarzlöhne gezahlt wurden mit der Folge der Lohnsteuer- und Beitragshinterziehung. Der Arbeitsrichter macht hiervon durch Übersendung der Klageschrift oder des Sitzungsprotokolls gem. § 116 AO der BuStra Meldung.

Die Mitteilung selbst leitet das Verfahren noch nicht ein, sondern erst der schriftliche Einleitungsvermerk der BuStra bzw. die Abgabe des Strafverfahrens an die StA wegen der mit der Lohnsteuerhinterziehung konkurrierenden Beitragsvorenthaltung gem. § 266a StGB. Das ergibt sich auch daraus, dass nur die in § 397 Abs. 1 AO aufgeführten Stellen Maßnahmen mit Einleitungswirkung treffen können (vgl. Rz. 14 ff.).

 

Rz. 13.1

[Autor/Stand] Die in der Vergangenheit eher geringe praktische Relevanz lag neben dem früher eingeschränkten Anwendungsbereich der Norm vor allem am verwaltungsinternen Informationsfluss[5]. Seit einiger Zeit aber findet § 116 AO zunehmend Beachtung[6]. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch stets § 479 Abs. 1 und 2 StPO. Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind gem. § 479 Abs. 1 StPO zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Ist eine Maßnahme nach den Vorschriften der StPO nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, z.B. die Überwachung der Telekommunikation gem. § 100a StPO, dürfen die aufgrund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen (§ 479 Abs. 2 StPO)[7].

Weitere häufige Beispiele in der Praxis sind ungeklärte Bargeldfunde im Rahmen von Durchsuchungen; Anhaltspunkte für nicht versteuerte Einnahmen aus Betäubungsmittelhandel, Einkünfte aus Prostitution/Zuhälterei/Menschenhandel und sonstige Einkünfte aus illegalen Geschäften von nicht unerheblichem Umfang.

 

Rz. 13.2

[Autor/Stand] Den Zollstellen werden von Deutsche Post AG Postsendungen vorgelegt, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Waren unter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich des ZollVG verbracht werden (vgl. § 5 ZollVG). Lassen sich die Anhaltspunkte für eine Straftat auch durch eine Nachprüfung seitens des Zolls nicht entkräften, erfolgt gem. § 12 Satz 2 ZollVG eine Weiterleitung der bei der Zollbehandlung gestellten Sendungen an die StA. Das Postgeheimnis (Art. 10 GG) wird insoweit eingeschränkt[9].

 

Rz. 13.3

[Autor/Stand] Auch zahlreiche sonstige öffentliche oder privatwirtschaftliche Stellen sind aufgrund gesetzlicher Mitteilungsregelungen zur Anzeige bestimmter Sachverhalte und Übermittlung von Daten verpflichtet, die primär Anlass für Kontrollen im Besteuerungsverfahren sind, aber auch steuerstrafrechtliche Ermittlungen auslösen können. Dies betrifft z.B. Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten über

Inwiefern die Pflicht zur Anzeige steuerlicher Gestaltungen nach § 138d AO str...

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