Rz. 7

[Autor/Stand] Die Ermittlungszuständigkeit gilt unabhängig davon, ob die FinB das Steuerstrafverfahren selbständig (vgl. § 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO) oder weisungsgebunden für die StA durchführt (§ 386 Abs. 1, § 402 AO) oder ob sie im gerichtlichen Verfahren tätig wird (vgl. § 407 AO). § 388 AO findet unmittelbar Anwendung auf die Ermittlung von Steuerstraftaten (i.S.d. § 369 Abs. 1 AO), Vorspiegelungsstraftaten (§ 385 Abs. 2 AO) sowie entsprechend auf die Verfolgung sog. Analogtaten (s. zum Ganzen § 386 Rz. 53 ff.), i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 1 AO – unter Verdrängung der allgemeinen Zuständigkeitsnorm des § 37 OWiG – auf die Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten i.S.v. § 377 Abs. 1 AO (s. § 377 Rz. 4 ff.) sowie aufgrund § 164 Satz 2 StBerG auf Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 160 ff. StBerG (s. § 377 Rz. 207 ff.)[2].

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Vorschrift gilt für alle Abschnitte eines Steuerstrafverfahrens, neben dem Ermittlungsverfahren daher auch im Zwischen-, Haupt- und Vollstreckungsverfahren[4] (s. § 385 Rz. 123 ff., 614 ff., 647 ff.). Gleiches gilt für das Bußgeldverfahren[5] (§ 410 Abs. 1 Nr. 1, § 388 AO; s. § 410 Rz. 6).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] § 388 AO regelt allein, welche Behörde innerhalb der Finanzverwaltung zuständig ist. Auf die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts hat die Vorschrift jedoch keinen Einfluss. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur i.V.m. § 391 Abs. 1 Satz 2 AO (s. § 391 Rz. 55 ff.). Für das restliche Strafverfahren verbleibt es bei den in der StPO normierten Zuständigkeitsregeln (zur Zuständigkeit des sog. Ermittlungsgerichts nach § 162 StPO s. § 391 Rz. 40 ff.). Dies gilt insbesondere für richterliche Untersuchungshandlungen und Zwangsmaßnahmen wie die Anordnung von Durchsuchungen (§§ 102, 103 StPO), Beschlagnahmen (§ 98 StPO) und den Erlass von Haftbefehlen (§§ 112 ff. StPO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Vgl. Randt in JJR9, § 388 AO Rz. 4, 8.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[4] Bülte in HHSp., § 388 AO Rz. 10.
[5] Randt in JJR9, § 388 AO Rz. 8.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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