Rz. 10
[Autor/Stand] § 388 AO (ergänzt durch §§ 389, 390 AO) trifft eine abschließende und eigenständige Regelung der örtlichen Zuständigkeit der FinB im Steuerstrafverfahren[2].
Durch § 388 AO unberührt bleibt die örtliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 7 ff. StPO; s. aber die Sonderzuständigkeit des Steuerstrafgerichts gem. § 391 AO) und der StA gem. § 143 GVG im Steuerstrafverfahren, die auch im Jugendgerichtsverfahren (§ 42 JGG) gelten (zur Abgrenzung des § 388 AO gegenüber § 143 GVG s. auch das Beispiel in Rz. 65)[3]. Daher wird auch das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht durch die Vorschrift tangiert (s. auch § 391 Rz. 25, 32, 78, 81).
Gleichwohl wird durch die abgabenrechtliche Zuständigkeit gem. § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO ein enger Konnex mit den entsprechenden Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der FinB im Besteuerungsverfahren (§§ 17 ff. AO) begründet (s. Rz. 44 ff.)[4].
Rz. 11
[Autor/Stand] Durch die Sonderregelung des § 388 AO ist hingegen – wie sich aus den Generalverweisungsnormen des § 369 Abs. 2 AO und § 385 Abs. 1 AO ergibt – ein Rückgriff auf allgemeine strafrechtliche bzw. strafprozessuale Vorschriften und Grundsätze bei der Interpretation einzelner Tatbestandsmerkmale nicht ausgeschlossen (s. nachst. Rz. 14, 58, 69, 74; insoweit unstreitig).
Rz. 12
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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