a) Tatbestand

 

Rz. 207

[Autor/Stand] Der Tatbestand der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen war bereits im früheren § 409 RAO 1968 geregelt, wurde dann aber im Zuge der Ausgliederung der Bestimmungen über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in das Steuerberatungsgesetz mit Wirkung zum 29.6.1975[2] aufgehoben und durch § 160 StBerG ersetzt[3]. Mit der Aufhebung des in § 8 StBerG a.F. geregelten Werbeverbots durch das 7. StBÄndG im Jahr 2000[4] wurde auch die zwischenzeitliche Erweiterung des § 160 StBerG um Zuwiderhandlungen gegen § 8 StBerG a.F. ersatzlos gestrichen. Eine entsprechende Verbotsnorm findet sich nunmehr nur noch in § 8 Abs. 2 StBerG, wobei Verstöße gegen selbige Vorschrift seit dem 1.7.2000 nicht mehr bußgeldbewehrt sind. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Werbeverbot ist nach der Gesetzesänderung lediglich eine Abmahnung aufgrund wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen bzw. die zivilrechtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs möglich. Darüber hinaus kann die zuständige Berufskammer gem. § 81 StBerG Rügen aussprechen und, falls erforderlich, Aufsichtsbescheide erlassen[5].

Die Ordnungswidrigkeit des § 160 StBerG kann entweder verwirklicht werden, wenn eine andere Person als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannte geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet (1. Alternative) oder jemand entgegen einer vollziehbaren Untersagung weiterhin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet (2. Alternative).

b) Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 5 Abs. 1 StBerG

 

Rz. 208

[Autor/Stand] Hinsichtlich der 1. Tatalternative des § 160 Abs. 1 StBerG kommt als Täter jede Person in Betracht, die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG nicht explizit als Befugte bezeichnet ist. Dies kann bspw. der selbständig tätige Buchhalter sein, der keinen Abschluss in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erreicht hat[7], oder der als freier Mitarbeiter beschäftigte Bilanzbuchhalter[8]. An einem ordnungswidrigen Verhalten ändert sich nichts, wenn die nicht zur Hilfe in Steuersachen befugte Person eine ebensolche mit der Hilfeleistung beauftragt und hierfür bezahlt[9] oder die Leistung in sonstiger "Subunternehmerschaft"erbringen lässt[10]. Leistet eine juristische Person oder eine Personenvereinigung unerlaubterweise die Hilfe in Steuersachen, ergibt sich der Adressatenkreis aus § 9 Abs. 1 OWiG.

 

Rz. 209

[Autor/Stand] Was unter dem Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen zu verstehen ist, ergibt sich in Ansätzen aus § 1 StBerG. Der Begriff ist weit auszulegen und bestimmt sich nach objektiven Kriterien[12]. Hierunter fällt die unterstützende Tätigkeit gleich welcher Art zur Wahrnehmung steuerlicher Rechte und Pflichten eines Dritten[13]. Gemäß § 1 StBerG umfasst die Hilfeleistung in Steuersachen auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen (§§ 369 ff. AO) und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (§§ 377 ff. AO, § 1 Abs. 2 Nr. 1 StBerG), die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) und die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).

 

Rz. 210

[Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 3 StBerG bleiben die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen (u.a. § 80 AO, § 62 FGO, § 67 VwGO, § 138 StPO sowie § 392 AO) durch das StBerG unberührt.

 

Rz. 211

[Autor/Stand] § 2 StBerG definiert die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Abs. 2 wie folgt: Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Hilfe darf nur von den dazu berechtigten Personen geschäftsmäßig geleistet werden, unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Gegenüber einer privaten Gefälligkeit muss die Tätigkeit jedoch abgegrenzt werden[16]. Vor Einführung der Definition des geschäftsmäßigen Hilfeleistens in Abs. 2 hat das BVerfG das geschäftsmäßige Hilfeleisten angenommen, wenn jemand Hilfe in Steuersachen selbständig leistet und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner Tätigkeit macht[17].

 

Rz. 212

[Autor/Stand] Wer zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, ergibt sich abschließend aus den §§ 3 und 4 StBerG, wobei zwischen unbeschränkt und beschränkt befugten Personen unterschieden wird, und nach § 3a StBerG, der die Personen aufführt, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind:

  • Gemäß § 3 StBerG sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (Nr. 1), Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 StBerG und im Sinne der BRAO, (Nr. 2), Gesellschaften nach § 44b Abs. 1 WPO, deren Gesellschafter oder Pa...

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