Rz. 178

[Autor/Stand] Eine ausführliche Darstellung hierzu findet sich bei § 399 Rz. 700 ff., 1075 ff. Dabei geht es um folgende Themenkomplexe:

 

Rz. 179

[Autor/Stand] Zwischenstaatliche Amtshilfe: s. § 399 Rz. 700 ff.

 

Rz. 180

[Autor/Stand] Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: s. insgesamt § 399 Rz. 885 ff.; zur "Schwedischen Initiative"§ 399 Rz. 979 ff.; zur Europäischen Ermittlungsanordnung § 399 Rz. 1013 ff.; zu grenzüberschreitenden Kontenabfragen § 399 Rz. 1091; zur Auslieferung § 399 Rz. 1150 ff. und zum Europäischen Haftbefehl § 399 Rz. 1160 ff. Zu diesem Themenkomplex vgl. im Übrigen das Handbuch von Schaumburg/Peters[4].

 

Rz. 181

[Autor/Stand] Besonderheiten beim Informationsaustausch mit einzelnen Staaten: Schweiz s. § 399 Rz. 1179 ff.; Liechtenstein s. § 399 Rz. 1206 ff.; Luxemburg s. § 399 Rz. 1213 und USA/Kanada/UK s. § 399 Rz. 1214 ff.[6]

 

Rz. 182

[Autor/Stand] Rechtsschutz: Zum Rechtsschutz gegenüber Amtshilfeersuchen s. § 399 Rz. 873 ff.

Für (Unterlassungs-)Klagen oder Anträge auf einstweilige Anordnung gegen ein Tätigwerden des BZSt im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr ist ausschließlich das FG Köln zuständig (s. § 399 Rz. 868). Zu Anhörungsrechten des Betroffenen s. § 399 Rz. 869 ff.

Eigenständige Rechtsbehelfe gegen Rechtshilfeersuchen deutscher Ermittlungsbehörden in das Ausland in Deutschland gibt es nicht, da es sich um schlichte Ermittlungshandlungen handelt. Rechtsschutz kann daher nur vor Ort in dem ersuchten Staat erlangt werden (s. § 399 Rz. 873 ff., 883)[8]. Dabei empfiehlt sich die Zusammenarbeit des inländischen Verteidigers oder Beraters mit einem Rechtsanwalt vor Ort.

 

Rz. 183

[Autor/Stand] Verstöße gegen Rechtshilfebestimmungen können im Ermittlungs- oder Hauptverfahren oder später durch Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Wege der Geltendmachung von Verwertungsverboten gerügt werden. Dabei beurteilt sich aber die Verwertbarkeit der mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangten Beweise nach inländischem Recht (s. Rz. 1081 f.; § 399 Rz. 1250 ff. sowie § 370 Rz. 1561.1; § 373 Rz. 164.1)[10].

Zu Verwertungsfragen bei Widerruf der Rechtshilfebewilligung durch das Schweizer Bundesamt für Justiz s. Rz. 1079 f.).

 

Rz. 184

[Autor/Stand] Zum Rechtsschutz bei der Schwedischen Initiative s. § 399 Rz. 979 ff. Zu Rechtsmitteln gegenüber der Europäischen Ermittlungsanordnung s. § 399 Rz. 1013 ff.

 

Rz. 185

[Autor/Stand] In der Schweiz ist z.B. der Beschwerde gegen ein Rechtshilfeersuchen zum Bundesstrafgericht ein Verfahren vorgelagert, in dem dem Betroffenen und seinem Verteidiger vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren ist. Dazu gehört auch das Recht einer Stellungnahme zur Frage, welche Dokumente selbst im Falle der Rechtshilfe nicht dazugehören und auszusortieren wären. Bei Verletzung dieses Rechts auf rechtliches Gehör ist bereits die Schlussverfügung, mit der Akteneinsicht gewährt wurde, unwirksam und kann zu deren Aufhebung führen.

Entsprechendes gilt für die Anfechtung der Gewährung von Amtshilfe. Auch hier kann der Betroffene und sein anwaltlicher Vertreter Akteneinsicht nehmen (vgl. Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft), zu einzelnen Dokumenten Stellung nehmen und deren Auslieferung im Einzelnen zustimmen oder ablehnen. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Schweizer Verfügung über die Gewährung der Amtshilfe binnen 30 Tagen beim Schweizer BVerwG angefochten werden. Dessen Entscheidung ist irreversibel (vgl. Art. 83 Buchst. h schweiz. Bundesgerichtsgesetz).

 

Rz. 186

[Autor/Stand] Finden sich in den Ermittlungsakten Anhaltspunkte für ausländische Ermittlungen ohne Genehmigung des Auslandsstaates oder wurde gegen den Spezialitätsvorbehalt verstoßen, sollte – wenn nicht sogar ein völkerrechtliches Verfahrenshindernis besteht (s. Rz. 51) – auf jeden Fall ein Verwertungsverbot gerügt werden[14]. Gleiches gilt für Auslandsermittlungen der Steufa über das Internet[15].

 

Rz. 187

[Autor/Stand] Sobald der Stpfl. von ausländischen Ermittlungen der Steufa Kenntnis erlangt, sollte die Möglichkeit einer Selbstanzeige geprüft werden, insb., wenn die Aufdeckung bisher den deutschen Behörden noch nicht bekannter Sachverhalte droht. So kann nach BGH-Rspr.[17] bereits mit Auffinden der Unterlagen im Ausland und nicht erst mit der Bewilligung der Rechtshilfe eine Tatentdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO gegeben sein. Dies hänge jedoch auch von der Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung ab (s. § 371 Rz. 663).

 

Rz. 188

[Autor/Stand] Zu einer wahren Flut von Selbstanzeigen ist es in jüngerer Zeit infolge illegal kopierter Steuerdaten-CDs über deutsche Anleger mit Geheimkonten in Liechtenstein und der Schweiz, die vom deutschen Fiskus angekauft wurden, gekommen. Nähere Einzelheiten zur Rechtzeitigkeit der Selbstanzeigen und Verwertbarkeit der Erkenntnisse in den CD-Fällen Liechtenstein und Schweiz sowie den sog. Offshore-Leaks s. Rz. 1189 ff., § 399 Rz. 1286 ff. sowie § 371 Rz. 687 ff.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stan...

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