a) Allgemeines

 

Rz. 1177

[Autor/Stand] Der RbDatA[2] mit der sog. Schwedischen Initative basierend auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten und für die Schengen-assoziierten Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island[3]. Für die Schweiz stellt der Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der EU, der EG und der Schweiz über die Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Art. 1 H Beschluss 1999/437/EG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25.10.2004 über die Unterzeichnung im Namen der EG und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens und mit Art. 4 Abs. 1 Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25.10.2004 über die Unterzeichnung im Namen der EU und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich fallen[4].

 

Rz. 1178

[Autor/Stand] Grundsätzlich gilt, dass in der Praxis, zur Not auch nach ergänzender Rückfrage, fast jedes Land, auch auf Grundlage sog. vertragsloser Rechtshilfe, entsprechenden Ersuchen nachkommt. Es gibt nur noch sehr wenige unkooperative Staaten, wobei dies jedoch auch temporär von den politischen Gegebenheiten abhängt

b) Schweiz

Schrifttum:

Behnisch, Internationale Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht – neue Tendenzen, ST 2007, 286; Heine, Die Verletzung des Bankgeheinisses: Neue Strafbarkeit der Bank bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, in Emmenegger (Hrsg.), Cross-Boarder Banking, Basel 2009; Holenstein, Wird die Rechtshilfe in Steuerstrafsachen durch die Amtshilfe nach OECD-Standard überflüssig?, PStR 2011, 41; Lionel, Die Rechtshilfe bei Abgabebetrug gemäss Art. 3 Abs. 3 des neuen Rechtshilfegesetzes, ASA 50 (1981), 337 ff.; Paolo, Bankbeziehungen und internationale Rechtshilfe in Strafsachen: neuere Entwicklungen, SWZ/RSDA 2/95, 63; Paolo, Schweizerisches Bankgeheimnis und ausländischer Fiskus im Rahmen der internationalen Rechts- und Amtshilfe, STR 2000, 702 ff. und SJZ 95 (1999), 401 ff.; Petersen, Das Bankgeheimnis zwischen Individualschutz und Institutionsschutz, Diss. Tübingen 2005; Pieper, Rechts- und Amtshilfe in Steuerangelegenheiten durch die Schweiz insbesondere im Hinblick auf das schweizerische Bankgeheimnis, Diss. Frankfurt/M. 1995; Weigell, Erfahrungen im Bereich der Rechts- und Amtshilfe sowie des Informationsaustauschs in der Steuerstrafverfolgung im Verhältnis insbesondere zur Schweiz, Tagungsband Kölner Tage Steuerfahndung 2010, 121.

aa) Rechtsquellen

 

Rz. 1179

[Autor/Stand] Die maßgeblichen Rechtsquellen der Schweiz sind:

  • Bundesgesetz vom 20.3.1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz – IRSG),
  • Verordnung vom 24.2.1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung – IRSV).
 

Rz. 1180

[Autor/Stand] Das IRSG hat die gleiche Funktion wie das deutsche IRG. Sämtliche Wegleitungen, Verordnungen und sonstigen für das schweizerische Rechtshilferecht bedeutsamen Unterlagen, insb. eine vorzügliche Gesamtübersicht des schweizerischen Rechtshilferechts sind abrufbar unter http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/straf/wegleitungen.html.

 

Rz. 1181

[Autor/Stand] Mit der Schweiz bestehen zudem eine den Schengen-Besitzstand einbeziehende Assoziierungsvereinbarung[9] und weitere bilaterale Ergänzungsverträge (CH-ErgV EU-RhÜbK 2000; ÄndV Ch-ErgV EU-RhÜbK 2000 D-Ch PolVG, D-CH PolV). Von Bedeutung ist ferner das Abkommen vom 26.10.2004 über die Zusammenarbeit zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BetrugsbekämpfungsAbk EU-CH; BBA). Art. 2 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 BBA normiert etwa die Rechtshilfe im Bereich der indirekten Steuern.

 

Rz. 1182

[Autor/Stand] Darüber hinaus findet für indirekte Steuern das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, Anwendung[11].

 

Rz. 1183

[Autor/Stand] Die Schweiz ist Unterzeichnerstaat des EuRHÜbK 1978, des 1. ZP-EuRHÜbK 1978 und des 2. ZP-EuRHÜbK 1978. Sie leistet jedoch unter Berufung auf Art. 2 EuRHÜbK 1978 keine Rechtshilfe in reinen Fiskalstrafsachen, etwa beim bloßen Verschweigen von Einkünften.

 

Rz. 1184

[Autor/Stand] Davon zu unterscheiden ist die Amtshilfe[14] auf der Grundlage des revidierten Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz, wonach ein besserer Informationsaustausch entsprechend den OECD-Standards vereinbart wurde und nunmehr auch bei Verdacht der bloßen Steuerhinterziehung auf begründete Anfrage Amtshilfe geleistet wird[15]. Die darüber erlangten Kenntnisse können auch im Strafverfahren Verwendung finden. Die Neuregelungen finden indes ...

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