a) Zuständigkeiten

 

Rz. 865

[Autor/Stand] Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist gem. Art. 32 Abs. 1 GG eine Angelegenheit des Bundes. Die Zuständigkeit für die Abwicklung der zwischenstaatlichen Amtshilfe mit den ausländischen Behörden hat das BMF gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn übertragen[2]. Dieses tritt gegenüber den inländischen Beteiligten sowie den ausländischen Behörden auf. Ein direkter Auskunftsverkehr ohne Beteiligung des BZSt ist grds. unzulässig (vgl. § 3 Abs. 4 EUAHiG sowie zu den Ausnahmen § 3 Abs. 5 EUAHiG[3]; Ausnahmen gelten für den Auskunftsverkehr mit Österreich[4] und für Regionen Frankreichs[5] sowie für die Tschechische Republik[6]). Im Auskunftsverkehr innerhalb der EU tritt das BZSt damit als das für Deutschland zuständige zentrale Verbindungsbüro (vgl. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 EUAHiG) auf.

Das BZSt prüft die Zulässigkeit eingehender ausländischer Auskunftsersuchen, beabsichtigter inländischer Ersuchen sowie ausgehender Spontanauskünfte und leitet diese sodann an die inländischen/ausländischen FinB bzw. das ausländische Verbindungsbüro des anderen EU-Staats weiter[7].

 

Rz. 866

[Autor/Stand] Behördenintern werden unter Inanspruchnahme der Datensammlungsbefugnis nach § 88a AO durch die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) des BZSt insb. Informationen über natürliche und juristische Personen im Ausland gesammelt. Hierüber erlangen auch Steufa- oder Betriebsprüfungsstellen Informationen über steuerliche Auslandsbeziehungen eines Stpfl. bzw. teilen diese dem BZSt mit[9].

 

Rz. 867

[Autor/Stand] Um die Effektivität des Auskunftsverkehrs innerhalb der EU zu verbessern, sind für die EU-Mitgliedstaaten neben den verbindlichen Fristen für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen bzw. der Erteilung von Spontanauskünften den Auskunftsbehörden weitere Fristen bei der Bearbeitung von Anfragen ausländischer Behörden auferlegt. So müssen Mängel des Auskunftsersuchens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens gegenüber dem anderen Mitgliedstaat benannt werden (§ 5 Abs. 3 EUAHiG). Gegebenenfalls hat die Behörde im ersuchten Staat – in Deutschland das BZSt – darauf hinzuwirken, dass das Auskunftsersuchen nachgebessert wird[11]. Soweit eine Informationsbeschaffung nicht möglich ist oder die inländische Behörde eine solche ablehnt, ist dies dem ausländischen Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Ersuchens mitzuteilen (§ 5 Abs. 5 EUAHiG).

 

Rz. 868

[Autor/Stand] Gerichtlicher Rechtsschutz gegen ein Tätigwerden des BZSt in Fällen des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs kann aufgrund des Behördenprinzips (vgl. § 38 Abs. 1 FGO) bundesweit grds. nur beim FG Köln[13], und zwar durch (Unterlassungs-)Klagen oder Anträge auf einstweilige Anordnung, eingeholt werden.

b) Anhörungsrechte

 

Rz. 869

[Autor/Stand] Effektiver Rechtsschutz ist nur dann möglich, wenn der von einem Informationsaustausch betroffene Stpfl. von der beabsichtigten Einholung bzw. Erteilung von Auskünften Kenntnis erlangt[15].

Für die Fälle eines Auskunftsersuchens einer deutschen FinB fehlt eine gesetzliche Regelung dazu, inwieweit der Betroffene vor dem Auskunftsersuchen anzuhören ist. Bei einem Auskunftsersuchen handelt es sich um keinen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt, so dass § 91 AO, wonach vor Erlass eines Verwaltungsaktes der Beteiligte anzuhören ist, an sich nicht anwendbar ist[16]. Neben dem Subsidiaritätsgrundsatz aus § 93 Abs. 1 Satz 3 AO schützt den inländischen Betroffenen insoweit nur die Verwaltungspraxis, wonach der Stpfl. auf die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens hingewiesen werden soll[17]. Allerdings dürften Auskunftsersuchen zumindest der Vorbereitung eines Verwaltungsakts (Erlass eines Steuerbescheides) dienen, so dass § 91 Abs. 1 AO dennoch als anwendbar angesehen wird. Jedenfalls geht auch die Finanzverwaltung[18] davon aus, dass grds. eine Pflicht zur Anhörung besteht, es sei denn, es greift eine der Ausnahmen nach § 91 Abs. 2 und 3 AO ein.

 

Rz. 870

[Autor/Stand] Bei der Auskunftserteilung an ausländische Behörden ist, da es sich insoweit wiederum um keinen Verwaltungsakt handelt, § 91 AO ebenfalls nicht anwendbar[20]. Allerdings ist mit § 117 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 AO die Regelung in § 91 AO für entsprechend anwendbar erklärt worden. Die Anhörung ist grds. sogar verpflichtend (§ 117 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 AO).

 

Rz. 871

[Autor/Stand] Allerdings existieren bedeutsame Ausnahmen von der Anhörungspflicht[22], und diese wurden mit der Neuregelung des Auskunftsverkehrs innerhalb der EU zum 1.1.2013 um einen wesentlichen Anwendungsbereich erweitert, damit der Auskunftsverkehr im EU-Binnenraum weiter beschleunigt wird[23]. Nach dem nunmehr geltenden § 117 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 AO[24] ist für die Auskunftserteilung deutscher Behörden gegenüber Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten keine verpflichtende Anhörung mehr vorgesehen. Es gilt danach wiederum der Maßstab des § 91 AO, der für den Regelfall ("soll") eine A...

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