Rz. 51

[Autor/Stand] Der Verstoß gegen den in Art. 14 EuAlÜbk normierten auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz ist ein auch noch in der Revisionsinstanz behebbares Verfahrenshindernis[2]. Der sog. Spezialitätsgrundsatz stellt sicher, dass der Auszuliefernde im ersuchenden Staat ausschließlich wegen der Tat strafrechtlich verfolgt und belangt wird, derentwegen die Auslieferung vom ersuchten Staat bewilligt wurde[3].

 

Rz. 51.1

[Autor/Stand] Sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland ist die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts eine Prozessvoraussetzung[5]. Ein Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit des Urteils, sondern lediglich zu dessen Anfechtbarkeit. Die in der Schweiz im Auslieferungsverfahren erteilte Zustimmung zur erleichterten Auslieferung beinhaltet keinen Verzicht auf den Spezialitätsvorbehalt[6].

 

Rz. 51.2

[Autor/Stand] Dagegen begründet nach der Rspr. ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz des § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG, weil abgeurteilte Taten nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls gewesen sind, aufgrund dessen der Angeklagte von Italien nach Deutschland ausgeliefert wurde, kein Verfahrens-, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis[8].

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