a) Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG)

 

Rz. 331

[Autor/Stand] Bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden im Abschnitt 3 des GwG ergeben sich weitere Ordnungswidrigkeitentatbestände: § 10 GwG normiert allgemeine Sorgfaltspflichten, die in Abs. 1 Nr. 1–5 aufgezählt werden. Des Weiteren regelt § 10 GwG den Umfang der Sorgfaltspflichten (Abs. 2), den Anlass für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Abs. 3) sowie einige Spezialfälle und ein Verbot, wenn der Verpflichtete nicht in der Lage ist, die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen (Abs. 9). Es handelt sich hierbei um allgemeine Sorgfaltspflichten vorbehaltlich der in §§ 14, 15 GwG beschriebenen Abweichungen.

 

Rz. 332

[Autor/Stand] Der Verstoß gegen einzelne dieser Pflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Ordnungswidrigkeiten:

 

Rz. 333

[Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG ist der Vertragspartner nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 GwG und § 12 Abs. 1 und 2 GwG zu identifizieren und es ist zu prüfen, ob die für den Vertragspartner handelnde Person hierzu berechtigt ist. Die Identifizierung i.S.d. GwG besteht gem. § 1 Abs. 3 GwG aus zwei Schritten: 1. der Erhebung der Daten und 2. der Überprüfung. Die Überprüfung der in § 11 Abs. 4 GwG gennannten Daten muss anhand der Verfahren des § 12 Abs. 1 GwG überprüft werden. Die Überprüfung kann durch Vorlage eines amtlichen Ausweises erfolgen, der die Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG erfüllt[4]. Die Vorlage oder Übersendung einer amtlichen Kopie genügt nicht.[5] Für Fälle der Fernidentifizierung kommt eine elektronische Identitätsprüfung per qualifizierter elektronischer Signatur i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG in Betracht. Hierfür bestehen unterschiedliche Lösungen als App oder Browser-Applikation, die den Anforderungen der eIDAS-Verordnung entsprechen. Darüber hinaus besteht mit Hinblick auf den technischen Fortschritt gem. § 13 Abs. 1 GwG auch die Möglichkeit, gleichwertige Verfahren zu nutzen.[6] Das Videoident-Verfahren muss den (hohen) Anforderungen der des BaFin Rundschreibens entsprechen.[7] Wer die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG vorgeschriebene Identifizierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder die Berechtigung der handelnden Person nicht überprüft, handelt ordnungswidrig i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 GwG[8].

 

Rz. 334

[Autor/Stand] Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG muss abgeklärt[10] werden, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten (s. Rz. 311) handelt und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe der § 11 Abs. 5 GwG und § 12 Abs. 3 und 4 GwG vorgenommen werden. Wer entgegen dieser Vorschrift nicht prüft, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, verwirklicht den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 GwG, und wer den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert, den des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 GwG.

 

Rz. 335

[Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG sind Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben. Der entsprechende Bußgeldtatbestand knüpft allein an das schlichte Unterlassen an. So handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG keine Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholt oder diese Informationen nicht bewertet (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 GwG). Häberle weist darauf hin, dass diese Formulierung den Tatbestand bereits dann ausschließt, wenn irgendwelche Informationen eingeholt wurden und irgendeine Bewertung erfolgt ist.[12] Damit betrifft der Tatbestand nicht die andere Frage, ob die Informationen umfassend oder hinreichend sind, um eine Grundlage für die Bewertung zu bilden. Auch wird nach dem Wortlaut nicht auf die Qualität oder Richtigkeit der Bewertung abgestellt, da der Tatbestand nur eine Bewertung fordert. Allerdings dürfte entgegen der Ansicht von Häberle eine Einschränkung zu machen sein: Eine Bewertung, die aufgrund von evidenten Fehlern z.B. in der Denklogik bzw. aufgrund von Lücken einer Nichtbewertung gleichkommt, wird den Tatbestand erfüllen.

 

Rz. 336

[Autor/Stand] Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG muss festgestellt werden, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Abklärung von den Verpflichteten regelmäßig zusammen mit der Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Bezug auf alle Kunden (also nicht nur in Fällen von erhöhtem Risiko) durchgeführt wird, da ohne vorherige Abklärung des sog. "PeP-Status" nicht abschließend entschieden werden kann, ob auf einen Kunden allgemeine oder verstärkte Kundensorgfaltspflichten Anwendung zu f...

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