Rz. 311
[Autor/Stand] § 3 GwG definiert, wer wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. GwG ist. Es wird zwischen natürlichen Personen (Abs. 1), bestimmten juristischen Personen (Abs. 2), rechtsfähigen Stiftungen und weiteren Rechtsgestaltungen (Abs. 3) unterschieden. § 3 Abs. 4 GwG stellt klar, dass beim Handeln auf Veranlassung zu den wirtschaftlich Berechtigten der Veranlasser der Transaktion zählt.[2] Durch die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten, als Pendant zum anglo-amerikanischen Begriff des "Ultimate Beneficial Owner (UBO)", sollen die "Hintermänner" eines Geschäfts ermittelt werden.[3]
Die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten ist für die Erfüllung aller Sorgfaltspflichten von erheblicher Relevanz. Durch die Ersetzung des bisherigen Begriffs des "Vertragspartners" in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG wird klargestellt, dass die hier genannten Rechtseinheiten aufgrund ihrer Anteilsbesitzverhältnisse einen oder mehrere wirtschaftlich Berechtigte haben können, ohne dass im Außenverhältnis wirksame Vertragsbeziehungen zu Verpflichteten eingegangen wurden.[4]
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