Rz. 311

[Autor/Stand] § 3 GwG definiert, wer wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. GwG ist. Es wird zwischen natürlichen Personen (Abs. 1), bestimmten juristischen Personen (Abs. 2), rechtsfähigen Stiftungen und weiteren Rechtsgestaltungen (Abs. 3) unterschieden. § 3 Abs. 4 GwG stellt klar, dass beim Handeln auf Veranlassung zu den wirtschaftlich Berechtigten der Veranlasser der Transaktion zählt.[2] Durch die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten, als Pendant zum anglo-amerikanischen Begriff des "Ultimate Beneficial Owner (UBO)", sollen die "Hintermänner" eines Geschäfts ermittelt werden.[3]

Die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten ist für die Erfüllung aller Sorgfaltspflichten von erheblicher Relevanz. Durch die Ersetzung des bisherigen Begriffs des "Vertragspartners" in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG wird klargestellt, dass die hier genannten Rechtseinheiten aufgrund ihrer Anteilsbesitzverhältnisse einen oder mehrere wirtschaftlich Berechtigte haben können, ohne dass im Außenverhältnis wirksame Vertragsbeziehungen zu Verpflichteten eingegangen wurden.[4]

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[2] Zur Frage des wirtschaftlich Berechtigten bei Treuhandfällen Pelka/Hettler/Weinhause, DStR 2018, 1303 (1304); zur Frage des wirtschaftlich Berechtigten bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen Reger/Lang, BB 2019, 1282 (1283 ff.).
[3] Zum Begriff wie auch detailliert zur Bestimmung s. John, NZG 2021, 323.
[4] BT-Drucks. 19/28164, 41.

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