6. EU-Geldwäscherichtlinie

Mit der Sanktionierung von russischen Oligarchen aufgrund des Krieges gegen die Ukraine rückt auch das Thema Geldwäsche wieder in den Fokus. In diesem Überblick erfahren Sie mehr zu den Regelungen der 6. EU-Geldwäscherichtlinie sowie die vorhergehenden RL.

Entwicklung der Geldwäscherichtlinien bis hin zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie 2018

1991 wurde die 1. europäische Geldwäscherichtlinie (RL 91/308/EWG) ausgearbeitet, diese betraf vor allem den Drogenhandel.
In der 2. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie vom 4.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG) wurden neben Banken und Finanzdienstleistern auch Bereiche des Nichtfinanzsektors in die Geldwäschebekämpfung einbezogen.
Die 3. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) enthielt eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten. Sie berücksichtigte die Terrorismusfinanzierung. Vorgeschrieben wurde eine nationale Zentralstelle für Verdachtsanzeigen. Diese Richtlinie wurde 2008 in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt.
Die 4. Geldwäscherichtlinie trat am 25.62015 in Kraft. Sie bekämpft hohe Barzahlungen, die sehr leicht für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden und verschärft die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden.
Die 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU) trat am 9.7.2020 in Kraft und aktualisierte die Vierte. Die Änderungen waren bis zum 10.1.2020 in nationales Recht umzusetzen. Neu wurde der Trend zu virtuellen Währungen, z.B. Bitcoins, Ethereum und Ripple, berücksichtigt. Diese gewährleisten angeblich die Anonymität der Beteiligten – was in der Praxis nicht unbedingt der Fall ist – und gelten als Instrumente für Terrorismusfinanzierung. Die 5. Geldwäscherichtlinie enthält Regelungen für potenzielle Verwendungszwecke von virtuellen Währungen. Dazu verschärft sie die Sorgfaltspflichten noch mehr.

6. Geldwäscherichtlinie

Die 6. Geldwäscherichtlinie erweitert den Katalog der Vortaten zur Geldwäsche und ermöglicht schärfere Bestrafung. In Deutschland wurde sie durch das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ umgesetzt. Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche (Art. 1 Abs. 1 RL (EU) 2018/1673).

Als „kriminelle Tätigkeit“ gilt jede Form der kriminellen Beteiligung an Straftaten, die gemäß dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mehr als einem Jahr geahndet werden können (Art. 2 RL (EU) 2018/1673). Dazu zählen beispielsweise folgende Straftaten:

  • Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung und Erpressung, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2008/841/JI genannten Straftaten;
  • Terrorismus, einschließlich der in der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Straftaten;
  • Menschenhandel und Schleusung von Migranten, einschließlich der in der Richtlinie 2011/36/EU und im Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates genannten Straftaten;
  • sexuelle Ausbeutung, einschließlich der in der Richtlinie 2011/93/EU genannten Straftaten.

Als „Vermögensgegenstand“ gelten Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen (Art. 2 Abs. 2 RL (EU) 2018/1673).

In Art. 3 RL (EU) 2018/1673 werden die Mindestanforderungen für Straftatbestände festgelegt, vor allem muss die vorsätzliche Begehungsweise folgender Handlungen unter Strafe gestellt werden:

  • Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist;
  • die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;
  • der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände.

Verantwortlichkeit juristischer Personen

Als juristische Person gilt jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Ausübung staatlicher Hoheitsrechte oder solcher von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen (Art. 2 Abs. 3 RL (EU) 2018/1673).

In Art. 7 RL (EU) 2018/1673 wird die Verantwortlichkeit juristischer Personen und ihrer Mitarbeitenden festgelegt. Eine juristische Person kann für betreffende Straftaten verantwortlich gemacht werden, die zu ihren Gunsten von einer Person allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person begangen wurde und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat. Als solche gelten Personen,

  • die eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person haben,
  • die Befugnis Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,
  • eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen einer Straftat nicht aus.

Wichtig:

Juristische Personen können auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Führungskraft, siehe oben, Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

Dabei ist zu beachten, dass auch in kleineren und mittleren Betrieben, in denen ein Vertrauensverhältnis zwischen Führungskräften und Mitarbeitenden besteht, Kontrolle trotzdem notwendig ist. Auch da kommen Delikte immer wieder vor.

Deutschland: Verschärfung des Straftatbestandes

Im Bundestag wurde bereits am 20.11.2020 der Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ (BT-Drucks. 19/24180) erstmals debattiert. Dieses sollte ein „scharfes Schwert gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus“ werden, wie der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jan-Marco Luczak erklärte. Dadurch soll es für Staatsanwaltschaften und Gerichte erheblich leichter werden, Geldwäsche nachzuweisen und Täter zur Verantwortung zu ziehen.

Der früher Tatbestand von § 261 StGB zählte eine lange Reihe von Taten auf, die als Voraussetzungen für Geldwäsche zu betrachten waren, was zu Komplikationen führte. Nach dem neuen Tatbestand spielt es keine Rolle, durch welchen Straftatbestand ein unrechtmäßiges Vermögen erworben wurde. Entscheidend solle nur noch sein, dass ein Vermögenswert durch irgendeine Straftat erlangt wurde, ganz gleich, ob durch Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue.

Der Tatbestand von § 261 StGB betrifft Gegenstände, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, welche die Täter

  • verbergen in der Absicht, deren Auffinden, deren Einziehung oder die Ermittlung von deren Herkunft zu vereiteln,
  • umtauschen, übertragen oder verbringen
  • für sich oder einen Dritten verschaffen, verwahren oder verwenden.

Das gilt auch für Gegenstände, die die von einer im Ausland begangenen Tat herrühren, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre, am Tatort mit Strafe bedroht ist oder nach bestimmten Vorschriften in der EU mit Strafe zu bedrohen ist. Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines solchen Gegenstands von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

Voraussetzung für die Strafe ist, dass die Täter die rechtswidrige Herkunft des oder der Gegenstände zu dem Zeitpunkt gekannt haben, in dem sie ihn erlangt haben. Bestraft wird auch, wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen strafbar erworbenen Vermögensgegenstand handelt.

Die Strafdrohung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Diese Strafdrohung gilt nicht in Bezug auf Gegenstände, die ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat. Der Versuch ist strafbar.

Wer eine solche Tat als Verpflichteter nach § 2 GwG begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Diese Bestimmung betrifft unter anderem Finanzdienstleister, Wirtschaftsprüfer, Rechtsbeistände und Immoblilienmakler.

Für obengenannte Tatbestände wird nicht bestraft, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst oder die Sicherstellung eines Gegenstandes bewirkt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden (§ 261 Abs. 10). Ein wegen des Verdachts einer betreffenden Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann (§ 76a Abs. 4 StGB).

5. Geldwäscherichtlinie: Regeln über virtuelle Währungen

In der 5. Geldwäschrichtlinie wurde der Trend zu virtuellen Währungen, z.B. Bitcoins, Ethereum und Ripple, berücksichtigt. Diese gewährleisten angeblich die Anonymität der Beteiligten – was in der Praxis nicht unbedingt der Fall ist – und gelten als Instrumente für Terrorismusfinanzierung. Die 5. Geldwäscherichtlinie enthält Regelungen für potenzielle Verwendungszwecke von virtuellen Währungen. Dazu verschärft sie die Sorgfaltspflichten noch mehr.

Kernpunkte der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Gemäß Art. 2 RL (EU) 2018/843 gilt diese für folgende Unternehmer:

  • Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Personen, die Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leisten;
  • Immobilienmakler, auch solche, die Immobilien vermieten, in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 EUR oder mehr beläuft;
  • Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen;
  • Anbieter von elektronischen Geldbörsen;
  • Dienstleister für den Kunsthandel für Transaktionen von 10 000 EUR oder mehr (Fiatgeld ist ein Objekt ohne inneren Wert, das als Tauschmittel dient, der Begriff kommt vom lateinischen Wort fiat, es werde);
  • Geldwäscheprävention: Risikoeinschätzung und Sorgfaltspflichten helfen.
  • Die Sorgfaltspflichten werden in der fünften Geldwäscherichtlinie verschärft, unter anderem durch folgende Vorschriften:

Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten, Sparbücher oder anonymer Schließfächer (Art. 10 Abs. 1 RL (EU) 2018/843). Die Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen war schon in Art. 13 RL (EU) 2015/849 vorgeschrieben. Neu genannt werden elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist, Hintergrund und Zweck aller Transaktionen untersuchen, die besonders komplex und ungewöhnlich groß sind, einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster folgen und keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck haben. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, verbessern die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art. 18 RL (EU) 2018/843).

Der durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie neu eingefügte Art. 18a schreibt vor, dass bei Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche Informationen eingeholt werden müssen.

  • Bei bestimmten risikomindernden Voraussetzungen, müssen keine umfassenden Sorgfaltspflichten angewendet werden (Art. 12 RL (EU) 2018/843). Dazu müssen die Zahlungsvorgänge sowie die elektronisch gespeicherten Beträge neu auf monatlich 150 EUR begrenzt werden. Für Barabhebung bei E-Geld sind Sorgfaltspflichten anzuwenden, wenn der Betrag höher ist als 50 EUR ist. Anonyme Guthabenkarten aus Drittländern werden nur akzeptiert, wenn diese Karten dieselben Anforderungen erfüllen.
  • Der Schutz von Whistleblowern wurde verbessert (Art. 38 RL (EU) 2018/843). Einzelpersonen, einschließlich Angestellter und Vertreter des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, werden rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt. Ist das nicht der Fall, sollen die betroffenen Personen bei den jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einreichen können und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben.

Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie in Deutschland

Nach Art. 4 RL (EU) 2018/843 mussten die Mitgliedstaaten erforderliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 10.1.2020 erfassen. Am 1.1.2020 trat das aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie novellierte Geldwäschegesetz in Kraft. Es wurde um wichtige Regelungen ergänzt, um das Rahmenwerk für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu stärken, wie das Bundesministerium der Finanzen meldete. Genannt wird das betreffende Gesetz vom 12.12.2019 „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“. Mit diesem Gesetz wurden nicht nur das Geldwäschegesetz sondern auch andere Gesetze geändert, unter anderen das Kreditwesengesetz, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und die Strafprozessordnung. Hauptpunkte sind folgende:

  • Es gibt strengere und erweiterte Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler, Auktionshäuser und Kunsthändler einschließlich Vermittler und Lageristen.
  • Verpflichtet werden neu auch Dienstleister aus dem Bereich von Kryptowährungen, Vermittler im Kunsthandel, Mietmakler und Lohnsteuerhilfevereine.
  • Zudem werden Digitalunternehmen verpflichtet, Zahlungsdienstleistern den Zugang zu Infrastrukturleistungen zu ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise Schnittstellen für die Nahfeldkommunikation (NFC), die für bargeldlose Zahlungen mit dem Mobiltelefon an physischen Verkaufsstellen benötigt wird.
  • Die Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Hochrisikoländern wurden erweitert.
  • Die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes FIU (Financial Intelligence Unit) und Strafverfolgungsbehörden erhielten mehr Kompetenzen für den Zugriff auf Daten.
  • Die Öffentlichkeit erhält Zugang auf das bereits bestehende Transparenzregister, für das überdies erweiterte Eintragungs-, Mitteilungs- und Registrierungspflichten gelten.

Einen Überblick betreffend weitere aktuelle Gesetzesänderungen finden Sie hier:

Geldwäscheprävention und -bekämpfung 2022: Die Veränderungen im Überblick