Rz. 74
[Autor/Stand] Die verschiedenen Begehungsvarianten des § 374 AO stehen zueinander im Verhältnis der Alternativität, d.h. sie schließen sich gegenseitig aus. Das ergibt sich für das "Ankaufen" und das "Sichverschaffen" bereits aus dem Gesetzeswortlaut ("sonst").
Rz. 75
[Autor/Stand] Begeht der Täter bzgl. derselben Sachen weitere Hehlereihandlungen, so handelt es sich dabei um mitbestrafte Nachtaten (z.B. späterer Absatz der Schmuggelware nach Ankauf oder Rückerwerb der bereits veräußerten Sache)[3]. Zu den inneren Konkurrenzen bei der Steuerhehlerei s. auch Rz. 120 ff.
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