Rz. 58

[Autor/Stand] Die Absatzhilfe ist eigenständige Tatbestandsvariante. Es handelt sich um eine zur Täterschaft erhobene Beihilfe, weil die Absatztat für den Vortäter nicht gesondert strafbar ist (mitbestrafte Nachtat, s. Rz. 70 ff., 120)[2]. Allerdings ist die Abgrenzung äußerst schwierig von täterschaftlicher Absatzhilfe zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Vortäters (s. dazu die neuere BGH-Rspr., Rz. 60), zur straflosen Hilfe bei der bloßen Vorbereitung eines künftigen Absatzes (s. Rz. 59, 61, 100 f.) oder zur Beihilfe zur Steuerhehlerei, wenn der Helfende lediglich den Absatz des Steuerhehlers unterstützt (s. Rz. 62)[3]. Zur Unterscheidung wird sowohl auf die innere Willensrichtung des Handelnden als auch darauf abgestellt, ob er im Lager des Vortäters oder des Erwerbers steht.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Im Unterschied zum Absetzen, bei dem der Täter im Verhältnis zum Vortäter selbständig handelt, ist unter Absatzhilfe die unselbständige, an Weisungen gebundene Unterstützung des Vortäters zu verstehen[5]. Das ist z.B. der Fall, wenn die Entscheidung zum Weiterverkauf der geschmuggelten Ware allein vom Vortäter getroffen wird[6].

Absatzhilfe ist jede Handlung, die geeignet ist, dem Vortäter bei seinen Bemühungen zum Absatz zu helfen[7]. Streitig ist, ob durch die Unterstützung ein Absatzerfolg erreicht werden muss (s. dazu Rz. 64 ff.)[8].

Zur Abgrenzung Versuch/Vollendung bei der Absatzhilfe s. Rz. 101 f. Eine versuchte Absatzhilfe setzt voraus, dass es überhaupt zu Absatzbemühungen des Vortäters kommt, ansonsten liegt nur eine straflose Hilfe zur Vorbereitung künftigen Absatzes vor (s. auch Rz. 61, 101 f.)[9].

 

Rz. 59.1

[Autor/Stand] Die Anforderungen an ein täterschaftlich begangene Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe hat der BGH im Urteil vom 24.4.2019[11] wie folgt zusammengefasst:

Rz. 7: "a) Das Merkmal der Absatzhilfe im Sinne des § 374 Abs. 1 Variante 4 AO erfasst nur solche Handlungen, mit denen sich der Täter an den Absatzbemühungen des Vortäters der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig beteiligt (BGH, Beschl. v. 11.6.2008 – 5 StR 145/08 Rn. 5 [wistra 2008, 386]; zu § 259 StGB: BGH, Beschl. v. 1.8.2018 – 4 StR 54/18 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 4.12.2007 – 3 StR 402/07 Rn. 4 [wistra 2008, 146] und BGH, Beschl. v. 20.1.1999 – 3 StR 571/98 Rn. 3). Der Helfer muss dabei "im Lager" des Vortäters oder des Zwischenhehlers stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2008 – 5 StR 145/08 Rn. 5 [wistra 2008, 386] mwN; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 259 Rn. 17 mwN) und diesen unmittelbar beim Absetzen unterstützen, wobei ein einvernehmliches Handeln von Absatzhelfer und Vortäter erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1997 – 1 StR 119/97 Rn. 3, BGHSt 43, 110 und BGH, Urt. v. 21.6.1990 – 1 StR 171/90 Rn. 5 [wistra 1991, 24]). Wird dagegen nicht der Vortäter, sondern ein Absatzhehler unterstützt, liegt lediglich eine Beihilfe zu dessen Tat vor (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2008 – 5 StR 145/08 Rn. 5 [wistra 2008, 386] mwN; Fischer, aaO)."

Rz. 8: "Das gilt selbst dann, wenn damit auch die Absatzbemühungen des Vormanns gefördert werden, aber eben nur im Reflex."

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Die Absatzhilfe fordert keine beendete Vortat, es genügt eine vollendete Steuerhinterziehung. Dies hat der BGH vom 9.2.2012[13] betr. den Zeitpunkt der Steuerhehlerei explizit mit dem "Wesen der Absatzhilfe" begründet (s. dazu Rz. 30). Sie stelle eine zur Täterschaft erhobene Beihilfe dar, weil die Absatztat für den Vortäter nicht gesondert strafbar ist (zur Abgrenzung zum Versuch s. Rz. 101 f.). Hilfe bei dem für den Vortäter wesentlichen Absatz liege bei der Steuerhehlerei typischerweise in der Vermittlung von Kontakten zu Kaufinteressenten. Die Absatzhilfe gehe im Erfolgsfall der Übertragung an den Abnehmer regelmäßig voraus. Eine Verurteilung allein wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung würde das nach gesetzlicher Wertung beim Tatbeteiligten eigenständige Unrecht, das in der Mitwirkung am Absatz liegt, nicht erfassen.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Die bloße Lagerung oder Verwahrung von Schmuggelgut erfüllt für sich gesehen als unselbständige, dem Vortäter geleistete Hilfstätigkeit keine der Tatbestandsvarianten des § 259 StGB, wenn es zu Absatzbemühungen noch nicht gekommen ist (s. Beispiel in Rz. 73)[15], nach neuester Rspr. des BGH zu § 259 StGB (s. Rz. 66, 102) wohl auch nicht, wenn der Täter bereits einen festen Plan aufgestellt hat, wie er das bei ihm lagernde Schmuggelgut verwerten will[16].

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Ebenso wie das Absetzen setzt auch die täterschaftliche Absatzhilfe einvernehmliches Handeln mit dem Vortäter (Vorbesitzer, s. Rz. 47 und 60) voraus. Wer aufseiten des Erwerbers helfend tätig wird, leistet keine Absatzhilfe, sondern Beihilfe zum Erwerb (i.d.R. zum "Sich-Verschaffen"[18]).

Die Abgrenzung richtet sich danach, in wessen Lager sich der Helfer befindet[19]. Der Absatzhelfer muss im "Lager" des Vortäters stehen und sich dessen Weisungen unterwerfen.

 

Beisp...

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