Rz. 64

[Autor/Stand] Nach früherer Rspr. des BGH zu § 259 StGB und zu § 374 AO und auch Teilen der Literatur[2] reichte zur Tatvollendung sowohl beim Absetzen als auch bei der Absatzhilfe jede auf den Absatz gerichtete Tätigkeit aus[3]. Einschränkend wurde verlangt, dass das Bemühen um Absatz geeignet sein müsse, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, was bei einer Lieferung an einen verdeckten Ermittler bzw. an eine Vertrauensperson der Polizei nicht der Fall sei[4].

 

Rz. 64.1

[Autor/Stand] Nach jüngster BGH-Rspr. setzen auch die beiden Tatmodalitäten des Absetzens und der Absatzhilfe das Gelingen des Absatzes, d.h. einen Absatzerfolg, voraus[6]. Entgegenstehende Rspr. wurde damit ausdrücklich aufgegeben. Bedeutsam ist dies für die Abgrenzung Versuch/Vollendung (s. Rz. 101 f.), Täterschaft/Teilnahme (s. Rz. 99 ff.) und damit auch für das Strafmaß (s. Rz. 107 f.).

Dies ist inzwischen auch h.M. in der steuerstrafrechtlichen Literatur[7].

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Zuvor hatte der BGH bereits bzgl. der Tatvariante des Absetzens in § 259 StGB seine bisherige Rspr. aufgegeben, ausgelöst durch den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14.5.2013 bei den anderen Senaten[9]. Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und die Deliktsnatur der Hehlerei als Erfolgsdelikt sei ein Absatzerfolg erforderlich. Auch beim "Ankaufen" müsse der Übergang der Verfügungsmacht verlangt werden.

Auch der für Steuerdelikte ausschließlich zuständige 1. Strafsenat[10] hatte sich dem im Grundsatz für das Merkmal des "Absetzens" bei § 259 StGB angeschlossen, aber offengelassen, ob das für das Tatbestandsmerkmal "absetzen hilft" in § 259 Abs. 1 StGB ebenfalls zu gelten hätte.

 

Rz. 65.1

[Autor/Stand] Mit Beschluss vom 13.7.2016 hat sich der 1. Strafsenat des BGH auch für die Steuerhehlerei nach § 374 AO entsprechend festgelegt.

 

Beispiel 8

Der Angeklagte Z mietete Garagen für den anderweitig verfolgten R an, der diese als Lager für zum Verkauf bestimmte unversteuerte Zigaretten der Marke L&M nutzte, was R anfänglich noch nicht wusste.

Später übernahm Z als "Lagerist" für R die Annahme und die Übergabe der Zigaretten an der Garage. Ab da wusste Z, dass die Zigaretten nicht versteuert waren. Z nahm in der Folgezeit Lieferungen in das Lager an und lieferte seinerseits Zigaretten an Abnehmer aus. Während der Wartezeit auf dem Parkplatz kassierte ein weiterer Mitangeklagter den Kaufpreis. Zwischenzeitlich wurden Zigaretten aus dem Lager gestohlen bzw. beschlagnahmt. Für seine Unterstützung durch die Anmietung der Garage und bei dem erfolgreichen Abschluss einer Transaktion erhielt Z jeweils ein Entgelt von R.

Das LG hatte hinsichtlich der festgestellten Tathandlungen des Angeklagten jeweils eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 AO) in Form von Absatzhilfe angenommen, das gewerbsmäßige Handeln jedoch im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebracht. Die tatbestandliche Handlung sah das LG in allen Fällen darin, dass der Angeklagte sich entsprechend den Anweisungen des R an der Einlagerung der Zigaretten in das Lager sowie der Übergabe an die Abnehmer beteiligt habe. Die jeweiligen Übergaben der Zigaretten würden eigenständige Tathandlungen darstellen. Es sei unerheblich, dass die Zigaretten teilweise entwendet bzw. beschlagnahmt worden seien, da die tatsächliche Durchführung des Verkaufs für die Tatbestandsverwirklichung unerheblich sei.

Der BGH hob das Urteil des LG im Schuld- und Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

„Aus den Gründen: [...]

  17 bb) Auch die Tatbestandsmerkmale des Absetzens und der Absatzhilfe nach § 374 AO erfordern zur Vollendung der Tat den Eintritt eines Absatzerfolgs[12]. Die geänderte Rechtsprechung zu § 259 StGB (BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40 [= wistra 2014, 185]) ist uneingeschränkt auf die Steuerhehlerei zu übertragen.
  18 (1) Für eine solche Auslegung des Tatbestands als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht – ebenso wie bei § 259 StGB – bereits der Wortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen. Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf bemüht hat (BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40 [= wistra 2014, 185]).
  19 (2) Für ein einheitliches Verständnis von § 259 StGB und § 374 AO spricht zudem der vom Gesetzgeber gewollte Gleichklang zwischen der Steuerhehlerei und der Sachhehlerei (vgl. Sonderausschuss für die Strafrechtsnorm bei der Beratung des EGStGB, BT-Drucks. 7/1261 S. 51 und Finanzausschuss des Bundestages bei der Beratung der Abgabenordnung, BT-Drucks. 7/4292 S. 44).
  20 (3) Systematische Gründe sprechen ebenfalls für das Erfordernis eines Absatzerfolgs. Das Tatbestandsmerkmal der ‚Absatzhilfe‘ findet seine Berechtigung in dem Umstand, dass die Absatzhilfe als ...

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