Rz. 44

Die verschiedenen Begehungsvarianten der Steuerhehlerei schließen sich gegenseitig aus (sog. Alternativität).[1] Eine einheitliche Steuerhehlerei liegt vor, wenn mehrere aus verschiedenen Vortaten stammende Gegenstände in einem Akt erworben werden.[2] Ebenfalls nur einmal wird bestraft, wer an demselben Gegenstand nacheinander verschiedene Begehungsformen des § 374 Abs. 1 AO verwirklicht, z. B. zuerst absetzt und später sich selbst verschafft.[3] Sind die Feststellungen zu Anzahl und Umfang der Erwerbsakte schwierig zu treffen, insbesondere, wann das jeweils verkaufte Hehlergut in den Besitz des Beschuldigten gelangt ist, ist – ggf. in Anwendung des Zweifelssatzes ("in dubio pro reo") – die Mindestzahl der zugrunde liegenden Erwerbsakte festzustellen.[4] Im Falle der Absatzhilfe ist Tatmehrheit gegeben, wenn durch mehrere Hilfeleistungen auch mehrere selbstständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Hat der Gehilfe zuvor einen einheitlich fortwirkenden Beihilfebeitrag zur Förderung mehrerer Haupttaten erbracht (z. B. Erlaubnis zur Nutzung einer Lagerhalle), so führt dies nicht zur Annahme nur einer Beihilfetat.[5] Wenn sich die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens auf die einzelnen Erwerbsakte einer genauen Feststellung entzieht, hat eine Zuordnung im Wege einer (zurückhaltenden) Schätzung zu erfolgen.[6]

[2] Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 59 m. w. N.
[3] Sog. "mitbestrafte Nachtat"; näher zum Begriff der mitbestraften Nachtat: Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, vor § 52 StBG Rz. 65f.; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 82; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 52.
[4] Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 60 m. w. N.
[5] BGH v. 9.5.2019, 1 StR 19/19, NStZ-RR 2019, 249; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 374 Rz. 54.
[6] Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 60 m. w. N.

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