Rz. 49

Trifft die Steuerhehlerei mit anderen als den als Vortaten benannten Straftaten zusammen, sind regelmäßig die Voraussetzungen des § 52 StGB gegeben: Wer Schmuggelware erwirbt, von der er weiß, dass sie gestohlen ist, begeht tateinheitlich Sachhehlerei[1] und Steuerhehlerei.[2] Ebenfalls Tateinheit besteht zwischen Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit[3] und Steuerhehlerei, wenn ein Amtsträger Schmuggelware als Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.[4] Trifft die Steuerhehlerei mit einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte[5] zusammen, liegt Tateinheit vor.[6] Auch im Verhältnis von § 374 AO zum Betrug gem. § 263 StGB (z. B. beim Absatz an einen gutgläubigen Abnehmer, der der Haftung nach § 76 AO unterliegt) kommt Tateinheit in Betracht.[7] Leistet der Steuerhehler dem Vortäter jenseits seiner Bereicherungsabsicht auch insoweit Hilfe, dass die Abnahme oder die Absatzhilfe auch dem Ziel dient, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern, steht diese Begünstigung[8] des Vortäters in Tateinheit mit der eigenen Steuerhehlerei[9]; dies gilt unabhängig davon, ob der Vortäter eine Steuerhinterziehung oder einen Bannbruch begangen hat, oder ob er ebenfalls Steuerhehler ist.[10] Eine im Zusammenhang mit der Steuerhehlerei begangene Urkundenfälschung[11] steht ebenfalls in Tateinheit, ebenso wie verkehrsrechtliche Verstöße, z. B. einem Kennzeichenmissbrauch während des Transports der Hehlerware.[12]

[2] RG v. 22.12.1922, I 1653/21, RGSt 57, 105; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 87; Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 61 m. w. N.; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 51.
[4] BGH v. 30.10.1953, 3 StR 776/52, BGHSt 5, 155, 162; Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 61 m. w. N.
[6] Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 61 m. w. N.
[7] Näher Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 89; Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 61 m. w. N.; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 51.
[9] RG v. 22.12.1922, I 1653/21, RGSt 57, 105; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 86; Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 61 m. w. N.
[10] Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 61 m. w. N.
[12] Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 61 m. w. N.

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