Rz. 886

[Autor/Stand] Eine nicht rechtzeitig, d.h. vor Eintritt eines der in § 371 Abs. 2 AO genannten Ausschlussgründe, erstattete Selbstanzeige ist unwirksam, d.h. sie wirkt nicht strafbefreiend.

 

Rz. 887

[Autor/Stand] Die Abgabe der Erklärung beim Veranlagungs-FA (z.B. der Einwurf der Anzeige sonnabends in den Briefkasten des FA) sollte, um einem späteren Streit um die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige vorzubeugen, beweiskräftig dokumentiert werden (etwa durch schriftliche Bestätigung durch anwesende Zeugen).

 

Rz. 888

[Autor/Stand] Bestehen Zweifel, ob ein Ausschlussgrund eingetreten ist, sollte gleichwohl zu einer Selbstanzeige geraten werden. Alle Ausschlusstatbestände haben eine unterschiedliche Sperrwirkung. Eine sog. verunglückte Selbstanzeige wirkt sich zumindest strafmildernd oder günstig auf den Abschluss des Verfahrens (Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO, § 398 AO statt Strafbefehl, Strafbefehl statt Anklage) aus. Daneben ist an die Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) zu denken.

 

Rz. 889

[Autor/Stand] Es gibt inzwischen acht Ausschlussgründe:

  1. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (s. Rz. 422 ff.).
  2. Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens (s. Rz. 554 ff.).
  3. Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung (s. Rz. 446 ff.).
  4. Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung (s. Rz. 530 ff.).
  5. Erscheinen eines Amtsträgers zur Nachschau (s. Rz. 542 ff.).
 

6. Tatentdeckung (s. Rz. 629 ff.).

Hier sind vor allem folgende Bereiche beratungsintensiv:

  7. Hinterziehungsbetrag größer 25.000 EUR (s. Rz. 773 ff.).
  8. Besonders schwere Fälle i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2–6 AO (s. Rz. 782).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
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