Rz. 1265

[Autor/Stand] Als Erscheinungsformen der legal definierten illegalen Beschäftigung gelten insbesondere: die illegale Ausländerbeschäftigung (vgl. § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3, 4, 20 und 26 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2, 2a und 7b AÜG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AEntG, §§ 10, 10a und 11 SchwarzArbG; näheres dazu s. Rz. 1277 ff.). Verstöße gegen Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG, s. Rz. 1281 ff.) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG, s. Rz. 1262.1, 1343.6) und die Regelung zur Lohnuntergrenze nach §§ 3a, 8 Abs. 5 AÜG sowie die illegale Arbeitnehmerüberlassung (s. Rz. 1300 ff.).

 

Rz. 1266

[Autor/Stand] Das SchwarzArbG, das AÜG und das AEntG sowie aufenthalts- und ausländerrechtliche Bestimmungen (s. Rz. 1265) erfassen nur einen Teil der straf- und bußgeldbewehrten Verstöße gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten. Weitere schwerwiegende Fälle sind die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeträgen gem. § 266a StGB (Nichtanmeldung von beitragspflichtigen Beschäftigungen/keine Weiterleitung einbehaltener Sozialbeiträge, s. Rz. 1268 f.) sowie der Sozialeistungsmissbrauch (d.h. der rechtwidrigen Bezug von Lohnersatzleistungen bei der Agentur für Arbeit sowie Hartz-IV-Leistungen beim Jobcenter, s. Rz. 1287.1), der als Betrug gem. § 263 StGB strafbar ist.

 

Rz. 1267

[Autor/Stand] Zur Lohnsteuerhinterziehung s. Rz. 1312 ff. Zur Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung bei der illegalen Arbeitnehmerüberlassung s. Rz. 1300 ff.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019

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