Rz. 1312

[Autor/Stand] Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer der Arbeitnehmer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 19 EStG), die gem. § 38 Abs. 1 EStG durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird[2]. Sie ist eine Vorauszahlung auf die nach Ablauf des Kalenderjahrs entstehende Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers. Die Besonderheit liegt darin, dass der Arbeitgeber als Dritter die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, zu berechnen und abzuführen hat (§§ 38 ff. EStG). Steuerschuldner ist grds. der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 38 Abs. 3, § 41a EStG). Lohnsteuer entsteht, wenn einem Arbeitnehmer (§ 1 LStDV) Arbeitslohn zufließt (§§ 19, 38 Abs. 2 EStG). Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b EStG), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a EStG) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e EStG) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Abs. 3 und § 39e Abs. 7 und 8 EStG) berücksichtigt (§ 38a Abs. 4 EStG).

Die Lohnsteuerkarte ist seit dem 1.1.2013 durch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM, § 39 Abs. 4 EStG) ersetzt worden (zur Übergangsregelung vgl. § 52b EStG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für den Abruf der ELStAM anzumelden und die ELStAM für die darauf folgende nächste Lohnabrechnung abzurufen. Der Arbeitgeber erhält dann die Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt von der Finanzverwaltung. Soweit das FA Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 EStG bildet, teilt es sie dem BZSt zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit (vgl. § 39e EStG und § 139b AO).

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.6.2017[3] wurde § 39b Abs. 2 EStG ergänzt: Mit Wirkung ab 2018 dürfen Arbeitgeber entsprechend den bisherigen Verwaltungsregelungen bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[2] BGH v. 20.3.2002 – 5 StR 448/01, NJW 2002, 1963 = NStZ 2002, 485 = wistra 2002, 221, zit. oben in Rz. 1029.9.
[3] BGBl. I 2017, 1682.

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