2.1 Arten der übergehenden Forderungen

 

Rz. 5

§ 116 erfasst Schadensersatzansprüche jeglicher Art. Dazu gehören sowohl Ansprüche aus Delikt, wie etwa einer schuldhaften Körperverletzung im Straßenverkehr, aus Gefährdungshaftung, wie etwa die Haftung des Fahrzeughalters für die Betriebsgefahr des von ihm betriebenen Kraftfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG, oder auch Schadensersatzansprüche aus vertraglichen Beziehungen, z. B. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. Vorrangige Bedeutung kommt den deliktischen Ansprüchen – insbesondere nach §§ 823 ff. BGB zu. Hinsichtlich des Schadensersatzumfangs sind die §§ 842 bis 844 BGB von besonderer Bedeutung.

 

Rz. 6

Übergangsfähig sind insbesondere Schadensersatzansprüche aufgrund folgender gesetzlicher Grundlagen:

 

Rz. 7

Zu den Schadensersatzansprüchen aus vertraglichen Beziehungen zählen insbesondere folgende Ansprüche:

 

Rz. 8

Nicht übergangsfähig sind hingegen:

  • Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen, da sie aufgrund der Entwicklung der Versicherungsprämien entstehen und damit keine Schadensersatzansprüche sind,
  • Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch oder aufgrund von Gesetzen, die nach § 68 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs gelten,
  • freiwillige Leistungen (z. B. aus sozialer Vorsorge etc.),
  • Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzansprüche handelt (a. A. Marschner, in: Pickel, SGB X, Stand: Dezember 2017, § 116 Rz. 19),
  • Aufopferungsansprüche (BGH, Urteil v. 16.2.1956, III ZR 169/54),
  • Ansprüche wegen Impfschäden (BGH, Urteil v. 3.10.1968, III ZR 16/66).

2.2 Berechtigte und Verpflichtete

 

Rz. 9

Berechtigte gemäß § 116 Abs. 1 sind neben den Versicherungsträgern i. S. v. §§ 21 Abs. 2, 21a Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 SGB I die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Jobcenter – § 6d SGB II) gemäß § 116 Abs. 10 sowie die Träger der Sozialhilfe (Träger gemäß §§ 97 ff. SGB XII). Da § 116 nicht allgemein auf die Leistungsträger i. S. v. § 12 SGB I abstellt, werden die Sozialleistungsträger für die Bereiche der Kriegsopferversorgung, des Kindergelds, der Ausbildungsförderung, des Wohngelds, der Kinder- und Jugendhilfe sowie der beamtenrechtliche Dienstherr nicht erfasst.

Verpflichtete sind der jeweilige Schädiger und/oder der zum Schadensersatz Verpflichtete, der nicht in jedem Fall mit dem Schädiger identisch zu sein braucht. So ergibt sich etwa aus § 3 PflVG in der Haftpflichtversicherung zugunsten des Geschädigten ein Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen und aus § 831 BGB folgt ein unmittelbarer Anspruch gegen den Geschäftsherrn.

2.3 Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses

 

Rz. 10

Im Anwendungsbereich des § 116 macht der Leistungsträger nicht einen ihm selbst entstandenen Schaden, sondern einen Schadensersatzanspruch geltend, der in der Person des Versicherten entstanden und im Wege der "cessio legis" auf den Versicherungsträger übergegangen ist (BVerfG, Beschluss v. 2.5.1967, 1 BvR 578/63; BGH, Beschluss v. 30.3.1953, GSZ 1 bis 3/53). Demnach geht der Schadensersatzanspruch bereits in derselben – juristischen – Sekunde auf den Leistungsträger über, in der das schädigende Ereignis stattfindet. Der Leistungsträger läuft somit keine Gefahr, bei der Aufteilung einer Regressforderung zu spät zu kommen oder ausgeschlossen zu werden.

Voraussetzung des Forderungsübergangs ist aber stets das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses im fraglichen Zeitpunkt. Es muss die Leistungspflicht des Leistungsträgers gegeben sein (BGH, Urteil v. 24.4.2012, VI ZR 329/10 zum Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung 10 Jahre nach dem schädigenden Ereignis). Der Forderungsübergang ist als dem Grunde nach unbedingt und der Höhe nach durch den Umfang des noch ungewissen Schadens und der noch unbestimmten Leistungen aufschiebend bedingt. Es ist im Weiteren unerheblich, dass der Versicherungsträger regelmäßig von dem Schadensfall im Übergangszeitpunkt noch keine Kenntnis hat.

 

Rz. 11

Diese Grundsätze gelten auch beim Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist zwar nur subsidiär und ein Sozialhilfeverhältnis entsteht grundsätzlich erst im Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit. Die ernsthafte Möglichkeit der Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger ist jedoch für den Forderungsübergang nach § 116 ausreichend (BGH, Urteil v. 5.5.2009, VI ZR 208/08). Allein aus der Subsidiarität des Sozialhilfeanspruchs kann nicht gefolgert werden, dass erst bei Eintritt einer konkreten Bedürftigkeit der Forderungsübergang eintritt (BT-Drs. 9/95 ...

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