(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

 

(2) 1Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. 2Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

 

(3[1]) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.[2]

 

1.

Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60,

 

2.

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,

 

3.

Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,

 

4.

Leistungen der Blindenhilfe nach § 72

sachlich zuständig.

 

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5)[3]

 

(5) 1Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. 2Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.

[1] Abs. 3 zum 1. Januar 2007 in Kraft.
[2] Nr. 1 aufgehoben durch BTHG. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[3] Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden bis 31.12.2021.

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