Rz. 33

Eine Anschaffung liegt nicht vor in den Fällen des unentgeltlichen Erwerbs, z. B. im Rahmen einer Schenkung (vgl. Rz. 29), einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder eines Vermächtnisses. Jedoch kann es im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder einer Erbauseinandersetzung zu teilentgeltlichen Erwerben kommen. So können z. B. Anschaffungskosten durch die Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge auch dann entstehen, wenn die im Privatvermögen gehaltene Wohnung zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) gehört[1].

Unentgeltlich ist auch ein Erwerb, wenn ein Kaufpreis an eine nahe stehende Person gezahlt wird, dieser aber aufgrund eines Gesamtplans an den Käufer zurückgeschenkt wird[2].

 

Rz. 34

Unentgeltlicher Erwerb liegt auch in den Fällen der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Hierbei handelt es sich um die schenkweise Übertragung eines Geldbetrags, dessen Verwendung durch den Beschenkten im Schenkungsvertrag genau festgelegt und ausschließlich auf den Erwerb eines ganz bestimmten Objekts gerichtet ist[3]. Hat hingegen der Beschenkte den Geldbetrag ohne eine derartige Zweckbindung erhalten und verwendet er den Betrag zum Erwerb einer Wohnung, erwirbt er diese entgeltlich.

Eine Zweckbindung mit der Folge des unentgeltlichen Wohnungserwerbs liegt auch dann vor, wenn der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto[4] oder auf das Konto des Veräußerers[5] überweist. Wird ein Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen mangels Fremdvergleich nicht anerkannt, kann der zugewendete Betrag eine mittelbare Grundstücksschenkung bewirken[6].

Überweist der Schenker nur einen Teil des Kaufpreises, gilt der Teil der Wohnung als unentgeltlich erworben, der dem Verhältnis des zugewendeten Betrags zum Gesamtkaufpreis entspricht[7]. In diesem Fall liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor.

 

Rz. 35

Soweit dem unentgeltlichen Erwerber Aufwendungen entstehen, die mit der Übertragung des Objekts auf ihn in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (z. B. Notar- oder Grundbuchgebühren und andere Nebenkosten), handelt es sich nicht um Anschaffungskosten, weil sie nicht eine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen.

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