Rz. 29

Anschaffung bedeutet den entgeltlichen Erwerb der Wohnung, i. d. R. durch rechtsgeschäftlichen Erwerb[1]. Der Anspruchsberechtigte muss die Anschaffungskosten getragen haben (Rz. 24). Es darf sich aber nicht um eine mittelbare Grundstücksschenkung handeln, bei der der Geldbetrag mit der insoweit klaren und eindeutigen Abrede geschenkt wird, dass der Gegenstand der Schenkung ein bestimmtes zu erwerbendes Grundstück sein soll. In diesem Fall hat der Anspruchsberechtigte die Anschaffungskosten nicht getragen[2].

Der Erwerb im Weg der Zwangsversteigerung fällt ebenfalls hierunter. Die Umwandlung eines im Miteigentum stehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen mit der Folge, dass die bisherigen Miteigentümer nunmehr jeweils Alleineigentum an einer Eigentumswohnung erwerben, ist kein entgeltlicher Erwerbsvorgang[3].

 

Rz. 30

Bei Eigentumsübergang im Weg der Erbfolge liegt ebenso wie bei der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge keine Anschaffung vor. Jedoch kann der Erbe die Zulage bis zum Ende des Förderzeitraums weiter erhalten, sofern er in seiner Person die Fördervoraussetzungen erfüllt[4]. Das gilt auch, wenn der Erblasser wegen der Objektbeschränkung nicht anspruchsberechtigt war.

 

Rz. 31

Besteht zunächst eine Erbengemeinschaft, können die Miterben die Zulage anteilig weiter erhalten, soweit sie jeweils in ihrer Person die übrigen Voraussetzungen (insbesondere Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, kein Objektverbrauch) erfüllen. Der Ausfall der Förderung bei einem der Miterben führt nicht zu einer anteilmäßigen Erhöhung der Zulage bei den übrigen Miterben (zur Erbauseinandersetzung Rz. 37; zum Erbfall zwischen Ehegatten § 6 EigZulG Rz. 32f.).

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