Rz. 37

Soweit ein Miterbe im Rahmen einer Erbauseinandersetzung mit der Übernahme einer Wohnung aus dem Nachlass wertmäßig mehr erhält, als es seinem Anteil am Nachlass entspricht, und er für den Mehrbetrag einen Ausgleich an die übrigen Miterben zahlt, erwirbt er einen entsprechenden Anteil in Höhe des Ausgleichsbetrags entgeltlich[1].

Hat der Miterbe neben der Wohnung noch andere Wirtschaftsgüter aus dem Nachlass übernommen, ist eine Ausgleichszahlung zunächst auf alle übernommenen Gegenstände (einschließlich Wohnung) nach dem Verhältnis ihrer Verkehrs- oder Teilwerte aufzuteilen[2].

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