Rz. 18

Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.227 EUR (bis Vz 2003) bzw. 1.200 EUR (ab Vz 2004). Daraus errechnet sich die Förderung eines Geschäftsanteils bis zur Höhe von 40.900 EUR (bis Vz 2003) bzw. von 40.000 EUR (ab Vz 2004).

 

Rz. 19

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, das zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört (§ 9 EigZulG Rz. 32) und für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, 256 EUR (bis Vz 2003) bzw. 250 EUR (ab Vz 2004). Besitzen miteinander verheiratete oder nicht miteinander verheiratete Elternpaare je einen Geschäftsanteil, erhält jeder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Hälfte der Kinderzulage. Auf die Höhe des jeweiligen Geschäftsanteils kommt es bei dieser hälftigen Verteilung nicht an.

 

Rz. 20

Die Summe der Grundförderung zuzüglich der Kinderzulagen aus dem gesamten Förderzeitraum unterliegt der sog. Kappung. Dies bedeutet, dass die Gesamthöhe der Förderung auf die Höhe der Bemessungsgrundlage begrenzt ist (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 87; zu Einzelheiten § 9 EigZulG Rz. 33f.).

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